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gegründeten obersten Gerichtshofes für öffentliches Recht, des Ober-
verwaltungsgerichts. Es ist für die wissenschaftliche Bearbeitung des Ver-
waltungsrechts bezeichnend, dass sie zunächst in das Ganze umfassenden
systematischen Werken sich bethätigte.e Denn die zahlreichen, meist nur
mit Papierscheere und Rothstift gearbeiteten einzelnen Gesetzes-Kommentare
können nur in sehr beschränktem Maasse Anspruch auf wissenschaftlichen
Werth machen. Erst in den letzten Jahren mehren sich die Arbeiten,
welche „in dem weiten Stoffbereiche des Verwaltungsrechts einzelne kleine
Strecken mit Fleiss und Sorgfalt anbauen“. Es muss das lebhafte Befriedi-
gung hervorrufen. Sind auf diesem Wege genügende, gut bearbeitete Bau-
steine herbeigeschafft, so wird sich auch ein Gesammtbau auf sicherer, fester
Grundlage errichten lassen, welche bis jetzt zum grossen Theile noch ver-
misst wird. Eine solche grundlegende Bearbeitung einer begrenzten Spezial-
materie bietet das oben bezeichnete Werk. Die Materie wurde eine “be-
grenzte’ genannt. Das ist sie ihrem Hauptgegenstande, dem Mittelpunkte
nach, um den sich die Forschung und Gedankenfülle des Verf. krystallisirt.
Dieser führt uns aber immer wieder, von dem Mittelpunkte ausgehend und
an ihn anknüpfend, durch weite Gebiete des Verwaltungsrechts, mit welchen
der organische Zusammenhang dieser Institution des Verwaltungsrechts dar-
gelegt wird.
In dem Vorworte sucht sich der Verf. in bescheidener Weise zu legi-
timiren, was nicht nur für den, der ihn und seine früheren Arbeiten kennt,
sondern auch für Jeden, der das vorliegende Buch durchgelesen hat, über-
flüssig ist. Nach einer Einleitung, auf die noch kurz zurückzukommen ist,
werden in 10 Abschnitten folgende Aufgaben behandelt: 1. Der rechtliche
Charakter der Stadtverordnetenversammlung im Allgemeinen; 2. Zusammen-
setzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung; 3. die Zuständigkeit
der Stadtverordnetenversammlung, im Allgemeinen und einzelne Fälle;
4. Leitung und Betrieb der Geschäfte: a) der Stadtverordnetenvorsteher,
b) die Sitzungen, c) die Geschäftsordnung; 5. die Beziehungen zum Magi-
strat; 6. die Beziehungen zur Aufsichtsbehörde; 7. die Stadtverordneten als
Einzelne; 8. die Städte mit Bürgermeisterverfassung; 9. Berlin; 10. die
neueren Städteordnungen. Schon diese kurze lJebersicht des auf 285 Seiten
Gebotenen zeigt die Mannigfaltigkeit und den Umfang des Stoffes. Sehr
werthvoll für die Benützung des Buches sind sodann zwei Nachweisungen,
die eine für die in Bezug genommenen Bestimmungen der Städteordnung
vom 30. Mai 1853, die andere für die angeführten Bestimmungen des Zu-
ständigkeitsgesetzes vom 1. Aug. 18838. Am Schlusse folgt dann noch ein
ziemlich ausführliches Sachregister.
Die Einleitung giebt einen kurzen geschichtlichen Rückblick und knüpft
an einige noch heute grundlegenden Gedanken der Städteordnung vom
19. Nov. 1808 an. Den Verf. leitet dabei das Bestreben, die hervorragende
Bedeutung der Stellung der Stadtverordnetenversammlung in’s richtige Licht