Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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wird S.171 behandelt, und auf S. 174 ff. die Stellung der Deputationen und 
Kommissionen, darunter auch die der Schuldeputation, welche bekanntlich 
noch jüngst in der Berliner Stadtverordnetenversammlung so viel Staub auf- 
gewirbelt hat. Der Verf. legt dar, dass der Wirkungskreis dieser Deputation 
überhaupt nicht mehr dem Gebiete der „Gemeindeanlegenheiten“ angehöre, 
die Deputation vielmehr als Organ der staatlichen Schulaufsichtsbehörde 
fungire, und es deshalb der Stadtverordnetenversammlung versagt sei, sich 
mit diesem Gegenstande zu befassen, ihr fehle hier die Zuständigkeit. Sehr 
bedeutsam sind die Erörterungen über die Geschäftsordnungen 8. 218f., in 
diesen musste, wie Verf. zeigt, vielfach neues Recht geschaffen werden, so 
unter Anderem für die „Redeordnung*; dabei wird erwähnt, einzig in ihrer 
Art sei die vorkommende Bestimmung, dass grundsätzlich keine Rede länger 
als zehn Minuten dauern dürfe, und noch mehr dürfe es befremden, dass 
solches gerade Magdeburg bestimmt habe, woselbst ein sehr beträchtlicher 
Theil aller Vorlagen unter gewissen Voraussetzungen „ohne Verhandlung 
und Abstimmung als genehmigt gelte*. Die Redelust müsse in Magdeburg 
besonders stark entwickelt sein, bemerkt dazu der Verf. 
Ganz besonders lesenswerth für Mitglieder des Magistrats und der 
Stadtverordnetenversammlung ist der Abschnitt: „Die Beziehungen zum 
Magistrat“ S. 231 ff. „Das Beste und Bedeutsamste“, sagt mit Recht der 
Verf., „was von diesen Beziehungen gilt oder doch gelten sollte, lässt sich 
kaum in Worte, geschweige denn in Paragraphen fassen; es will empfunden 
sein und beherzigt werden; es beruht auf Takt und für diesen giebt es nicht 
einmal Lehrmeister, geschweige denn geschriebene Gesetze.“ Das hier und 
weiterhin Vorgetragene sollte die weiteste Verbreitung finden, für die Kunst 
der praktischen Verwaltung ist dieser Abschnitt eine wahre Fundgrube. 
Der Verf. legt dar, dass der Spruch eines Dritten über Meinungsverschieden- 
heiten zwar nicht zu entbehren sei, „ultima ratio aber müsste demohn- 
erachtet immer das Betreten eines Weges bleiben, der dazu führt, dass die 
beiden leitenden städtischen Organe einander als Parteien gegenüberstehen. 
Jedes von beiden sollte zuvor in aller Mässigung und Unbefangenheit mit 
sich zu Rathe gehen, ob in der That es an jedem anderen Mittel zur Lösung 
der Differenz fehlt, ob der Gegenstand bedeutsam genug ist, ein Stück der 
freien Selbstverwaltung und Selbstbestimmung preiszugeben u. s. w.“ Solche 
von lebhaftem Interesse und praktischer Begabung zeugenden Sätze wieder- 
holen sich in dem Abschnitte über die Beziehungen zur Aufsichtsbehörde. 
Der enge Rahmen dieser Besprechung muss dazu zwingen, der Ver- 
suchung, noch näher auf den Inhalt des Buches auch da einzugehen, wo dem 
Verf. nicht in allen Punkten beigepflichtet werden kann, zu widerstehen. 
Jeder der interessirten weiten Kreise wird aus dem Buche reiche Belehrung 
schöpfen, es giebt weit mehr, als der Titel ahnen lässt. Der Verf. ist nun- 
mehr seit dem offiziellen Beginne des neuen Jahrhunderts nicht mehr Stadt- 
verordneter, sondern Mitglied des Magistrats von Charlottenburg. ‘Es ist zu
	        
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