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liche Mitglieder waren, 2. die auf Lebenszeit berufenen Mitglieder. — Im
Kapitel über den Erwerb der Mitgliedschaft findet der Verf. für die Gruppe
der ipso jure Berufenen den Satz: „Will eine bestimmte Person nicht die
Herrenhausmitgliedschaft erwerben, dann darf sie auch nicht die Qualifikation
erwerben, mit welcher die Herrenhausmitgliedschaft untrennbar verbunden
ist. Erwirbt sie die erstere, so erwirbt sie ipso jure auch die letztere.“ Die
durch kaiserliche Verfügung berufenen Mitglieder aber erwerben die Mit-
gliedschaft nicht durch die Berufung, welche kein Imperativ, in das Herren-
haus einzutreten, sondern ein an eine bestimmte Person gerichteter Antrag
ist, durch Annahme desselben die Mitgliedschaft, zu erwerben. Erst die An-
nahme der Berufung ist also die rechtserzeugende Handlung. Nun bestimmt
aber das Gesetz nichts über Form und Zeit der Abgabe der Erklärung. Da
von einer Erforschung der Absicht des Gesetzgebers dort nicht die Rede
sein kann, wo keine Absicht, sondern ein Vergessen vorliegt, der Wille des
Gesetzgebers somit nicht interpretiert werden kann, sondern suppliert werden
muss, versucht der Verf. die Lösung dieser Fragen aus allgemeinen staats-
rechtlichen Grundsätzen. Aus dem Satz, dass die Annahme jedes recht-
lichen Willens durch seine Erkennbarkeit und letztere wieder durch seine
Aeusserung bedingt ist, ergebe sich, dass die Annahme der Berufung nur in
einer positiven, nicht in der Unterlassung einer negativen Handlung erkannt
werden dürfe, die Unterlassung der Ablehnung daher nicht als Annahme
gelten, letztere deshalb nur ausdrücklich oder durch konkludente Hand-
lungen, wie z. B. durch Erscheinen im Sitzungssaale zur Ableistung der
Angelobung erfolgen könne. Was die Zeit betrifft, so soll die Annahme-
erklärung, da die Frist nicht im Belieben des Berufenen liegen könne,
welcher sonst zeitlebens das Recht der Annahme behielte, sofort zu erfolgen
haben, nachdem der Berufene von dem Antrage offiziell Kenntnis erhalten-
Nach des Verf. Ansicht über die Zeit der Annahmeerklärung dürfte man
also auf eine Ablehnung der Berufung schliessen, wenn der Berufene sich
nicht sofort erklärt; nach der Ansicht des Verf. über die Form müsste man
erst noch abwarten, ob der Berufene nicht doch noch durch Erscheinen im
Herrenhaus seine Annahme kundgiebt. Allerdings ist die Sache bei dieser
Gruppe der durch kaiserliche Verfügung berufenen Mitglieder minder wichtig,
da der Kaiser eine beliebige Anzahl berufen kann und es sich da nicht um
das Nachrücken in einen bestimmten Sitz handelt; immerhin könnte in einer
gewissen Zeit die Zahl der Herrenhausmitglieder ungewiss und dadurch
unter Umständen die zur Beschlussfähigkeit des Herrenhauses erforderliche
Anzahl von vierzig Mitgliedern nicht vorhanden sein. Das Verdienst des
Verf. ist es, zuerst auf diese Lücke in der Gesetzgebung hingewiesen zu
haben. — Eine Besprechung auch nur des wichtigsten Inhalts ist hier un-
möglich; nur auf einzelne aus der Masse der interessanten Fragen, die der
Verf. mit grosser Klarheit und Schärfe gelöst hat, sei hier aufmerksam ge-
macht. So hebt der Verf. hervor, dass abgesehen von allgemein konstitu-