Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 61) — 
in dieser Richtung, insbesondere auf die bekannten Schriften von TEZNER 
(Administrativverfahren), BERNATZIK (Rechtssprechung und materielle Rechts- 
kraft) und JELLINER (Subjektive öffentliche Rechte) stützt. 
Für die Literatur des österreichischen Civilprozesses und für die Lite- 
ratur des Prozessrechtes im Allgemeinen bildet dieses Werk eine werthvolle 
Bereicherung. M. v. Schuster. 
Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Straf- 
sachen aus den Jahren 1879—1897. Geordnet und herausgegeben 
von Dr. Paul Vogt, Landrichter in Hamburg. Hamburg, Hermann 
Seippel, 1899. 8°. IX u. 758 8. 
Die höchstinstanzlichen Entscheidungen der deutschen Oberlandesgerichte 
in Strafsachen werden in der Regel wenig über den Kreis des Oberlandes- 
gerichtsbezirks, in dem sie ergangen sind, hinaus bekannt; es fehlt an einem 
Organ, welches dieselben einem grösseren Leserkreise zugänglich zu machen 
geeignet ist. Und doch bietet ihr Inhalt, wenn er richtig gesichtet ist, ein 
grosses Mass von Interesse und Belehrung, insbesondere auf denjenigen 
Rechtsgebieten, auf denen in Folge der Zuständigkeitsvorschriften des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes die Rechtsprechung des Reichsgerichts gar keine 
oder nur eine geringe Ausbeute gewährt. Ueber diese Gebiete hinaus ver- 
schafft die Vergleichung der reichsgerichtlichen Judikatur mit der ihr nichts 
weniger als kritiklos nachfolgenden Rechtsprechung ebenbürtiger Gerichte 
Fülle von Anregung. 
Unter diesen Umständen ist die Veröffentlichung strafrechtlicher Ent- 
scheidungen eines der angesehensten unserer Oberlandesgerichte, des Hansea- 
tischen Oberlandesgerichts, mit Freude zu begrüssen. Die Thätig- 
keit des Herausgebers war eine dreifache. Sie bestand zunächst in einer 
Sichtung des recht umfangreichen, sich über mehr als 18 Jahre erstrecken- 
den Materials. Der Verheissung seines Vorworts entsprechend hat der 
Herausgeber mit Sorgfalt und glücklichem Griff nur solche Entscheidungen 
ausgewählt, die nach irgend einer Richtung ein bleibendes Interesse bieten. 
Seine zweite Aufgabe war die Anordnung und Behandlung der von 
ihm ausgewählten 466 Entscheidungen. Er bringt dieselben in fünf Abthei- 
lungen unter, betitelt „Strafgesetzbuch“ (No. 1—125), „Gewerbeordnung“ 
(No. 126— 175), „Andere materiellrechtliche Reichsgesetze und -Verordnungen“ 
(No. 176—239), „Landesgesetze und -Verordnungen“ (N0.240—378), „Prozess- 
gesetze* (No. 379-466), von denen jede eine Anzahl von Unterabtheilungen 
aufweist. Ein Blick auf die „Uebersicht“ (S. V— VIII), welche zeigt, wie 
praktisch und leicht zu übersehen diese Anordnung ist, bringt Einwendungen, 
die sich gegen ihre Systematik erheben lassen, zum Schweigen. Jede ein- 
zelne Entscheidung ist mit einer Ueberschrift versehen, welche die darin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.