— 620 —
behandelten Rechtsfragen nennt; es folgt die Angabe der in Betracht kommen-
den Strafgesetze, des Datums und Rubrums der Entscheidung und des judex
a quo, endlich der Wortlaut der Entscheidungsgründe, dem, wo erforderlich,
ein kurzer Thatbestand vorangestellt ist. Wo es dem Herausgeber auf die
Entscheidungsgründe nur nach einer bestimmten Richtung ankam, hat er bei
ihrer Wiedergabe Auslassungen und Kürzungen eintreten lassen, ohne dabei
in den Fehler der jetzt stark in Aufnahme gekommenen Präjudikatenexcerpte
zu verfallen, bei denen oft die citirten Sätze vollständig aus dem Zusammen-
hange gerissen erscheinen. Endlich hat der Herausgeber durch Beifügung
einer grossen Anzahl von Anmerkungen die Benutzung seines Buchs er-
leichtert. Dieselben enthalten Hinweise auf andere Stellen des Buchs, auf
Gesetzesbestimmungen, vor Allem aber auf anderweitige, sich mit derselben
Materie beschäftigende Urtheile, insbesondere des Reichsgerichts.
Ein sorgfältiges Sachregister nebst Gesetzesregister bildet den Schluss
des verdienstlichen Buchs, dem im Interesse unserer Rechtspflege eine weite
Verbreitung zu wünschen ist.
Hamburg. Dr. Georg Schaps.
Dr. P. Daude, Geh. Regierungsrat und Universitätsrichter bei der Königl.
Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin, Das Aufgebotsverfahren
nach Reichsrecht und preussischem Landesrecht. Dritte,
umgearbeite Auflage. Berlin, H. W. Müller, 1900. VIII u. 334 S.
M. 6.50.
Für den Praktiker ist kaum eine andere Frage so schwer zu bewältigen
als eine solche aus dem Gebiete des Aufgebotsverfahrens. Die Rechts-
zersplitterung ist eben so gross wie das Verfahren verwickelt, jedes Ver-
sehen bewirkt die Nichtigkeit und hat für den Richter namentlich wegen
der Insertionskosten empfindliche Regressansprüche zur Folge. Selbst ältere
Richter helfen sich hier vielfach damit, dass sie sich ein „Simile“ beifügen
lassen, das freilich nicht immer passt. In dieses Chaos brachte erst die
1881 erschienene erste Auflage dieses Werkes einiges Licht, 1890 erschien
die zweite, jetzt die dritte, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch und
seine Nebengesetze notwendig geworden ist. Das gesamte Material findet
sich hier klar und übersichtlich zusammengestellt. Der erste Teil umfasst
das gerichtliche Aufgebotsverfahren im allgemeinen, der zweite die einzelnen
Aufgebotsfälle. Die Darstellung ist zwar systematisch, doch unter beständigem
Hinweise auf die Quellen, deren wichtigste im Anhange wörtlich mitgeteilt
sind. Der Abdruck der amtlichen Formulare in Aufgebotssachen, ein
Kalender für die Jahre 1900—1920 und ein gutes Sachregister erleichtern
die praktische Handhabung. Zu besonderem Danke werden dem Verf. für
seine Arbeit die Praktiker verpflichtet sein, da er ihnen in seinem Werke