Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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behandelten Rechtsfragen nennt; es folgt die Angabe der in Betracht kommen- 
den Strafgesetze, des Datums und Rubrums der Entscheidung und des judex 
a quo, endlich der Wortlaut der Entscheidungsgründe, dem, wo erforderlich, 
ein kurzer Thatbestand vorangestellt ist. Wo es dem Herausgeber auf die 
Entscheidungsgründe nur nach einer bestimmten Richtung ankam, hat er bei 
ihrer Wiedergabe Auslassungen und Kürzungen eintreten lassen, ohne dabei 
in den Fehler der jetzt stark in Aufnahme gekommenen Präjudikatenexcerpte 
zu verfallen, bei denen oft die citirten Sätze vollständig aus dem Zusammen- 
hange gerissen erscheinen. Endlich hat der Herausgeber durch Beifügung 
einer grossen Anzahl von Anmerkungen die Benutzung seines Buchs er- 
leichtert. Dieselben enthalten Hinweise auf andere Stellen des Buchs, auf 
Gesetzesbestimmungen, vor Allem aber auf anderweitige, sich mit derselben 
Materie beschäftigende Urtheile, insbesondere des Reichsgerichts. 
Ein sorgfältiges Sachregister nebst Gesetzesregister bildet den Schluss 
des verdienstlichen Buchs, dem im Interesse unserer Rechtspflege eine weite 
Verbreitung zu wünschen ist. 
Hamburg. Dr. Georg Schaps. 
Dr. P. Daude, Geh. Regierungsrat und Universitätsrichter bei der Königl. 
Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin, Das Aufgebotsverfahren 
nach Reichsrecht und preussischem Landesrecht. Dritte, 
umgearbeite Auflage. Berlin, H. W. Müller, 1900. VIII u. 334 S. 
M. 6.50. 
Für den Praktiker ist kaum eine andere Frage so schwer zu bewältigen 
als eine solche aus dem Gebiete des Aufgebotsverfahrens. Die Rechts- 
zersplitterung ist eben so gross wie das Verfahren verwickelt, jedes Ver- 
sehen bewirkt die Nichtigkeit und hat für den Richter namentlich wegen 
der Insertionskosten empfindliche Regressansprüche zur Folge. Selbst ältere 
Richter helfen sich hier vielfach damit, dass sie sich ein „Simile“ beifügen 
lassen, das freilich nicht immer passt. In dieses Chaos brachte erst die 
1881 erschienene erste Auflage dieses Werkes einiges Licht, 1890 erschien 
die zweite, jetzt die dritte, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch und 
seine Nebengesetze notwendig geworden ist. Das gesamte Material findet 
sich hier klar und übersichtlich zusammengestellt. Der erste Teil umfasst 
das gerichtliche Aufgebotsverfahren im allgemeinen, der zweite die einzelnen 
Aufgebotsfälle. Die Darstellung ist zwar systematisch, doch unter beständigem 
Hinweise auf die Quellen, deren wichtigste im Anhange wörtlich mitgeteilt 
sind. Der Abdruck der amtlichen Formulare in Aufgebotssachen, ein 
Kalender für die Jahre 1900—1920 und ein gutes Sachregister erleichtern 
die praktische Handhabung. Zu besonderem Danke werden dem Verf. für 
seine Arbeit die Praktiker verpflichtet sein, da er ihnen in seinem Werke
	        
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