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in der That einen Ariadnefaden durch den Irıgarten des Aufgebotsrechts
gewährt. Doch darf nicht unbeachtet bleiben, dass in dem Werke auch
eine erhebliche wissenschaftliche Arbeit auf einem der juristischen Theorie
nicht gerade sympathischen Gebiete steckt. Möge daher auch die neue Auf-
lage die verdiente Beachtung finden, die den früheren zu teil geworden ist.
Berlin. Conrad Bornhak,
Dr. F. Meili, Professor an der Universität Zürich, Der schweizerische
Gesetzentwurf über die elektrischen Stark- und Schwach-
stromanlagen. (Schweizer Zeitfragen, 1900. Heft 30.) Zürich
Art. Institut Orell Füssli, 1900. I u. 55 Ss. M. 1.50.
Die Schrift trägt als Motto den Satz: „Die Elektrizität ist ein selb-
ständiges modernes Rechtsgut.“ Das Bestreben, diesen Satz von immer
neuen Seiten zu beleuchten, seine Richtigkeit zu beweisen und seine Beach-
tung zu fordern, zieht sich wie ein roter Faden durch die zahlreichen Mono-
graphien Meıtr's hin. Besonders tritt dies in obiger Kritik des gesetz-
geberischen Vorgehens der schweizerischen Bundesregierung zu Tage. Ist
die Schrift auch naturgemäss auf schweizerische Verhältnisse berechnet, so
wird doch der rechtliche Zustand ausserhalb der Schweiz, vornehmlich
Deutschlands, vergleichend berücksichtigt. Sehr beherzigenswert auch für
unsere rechtliche und wirtschaftliche Lage ist MeıLı's Mahnwort bezüglich
der Konzessionierung der Wasserkräfte zur Gewinnung elektrischer
Kraft. Er berührt damit von neuem Gedanken, welche vor geraumer Zeit
in den leider wenig bekannten Werken von WILKE, Die volkswirtschaftliche
Bedeutung der Elektrizität und das Elektromonopol, Wien 1883, und von
v. MyrBacH, Der gemeinwirtschaftliche Betrieb elektrischer Anstalten, Tü-
bingen 1886, beredten und wissenschaftlich wohlgegründeten Ausdruck ge-
funden haben.
Sollte man in Deutschland Veranlassung nehmen, weitere gesetzgeberische
Massnahmen für elektrische Anlagen zu treffen, so wird man mit Nutzen
auch auf diese Schrift von MeıLı zurückgreifen, obgleich sie in erster Linie
zu einem vorübergehenden Zwecke bestimmt ist; namentlich wird dies zu-
treffen für den Fall, dass man sich entschliessen würde, die Haftpflicht
für Tötungen und Verletzungen beim Bau und Betrieb elek-
trischer Anlagen entsprechend dem Eisenbalnhaftpflichtgesetz gesetz-
geberisch zu regeln.
Leipzig. Dr. G. Maas,
Dr. Karl Wertheim, Nürnberg, Wörterbuch des englischen Rechts.
Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht, 1899. XV, 576 S. M. 10.—.
Wenn der Verf. beabsichtigt hat, das englische Recht den deutschen
Theoretikern näher zu bringen und ihnen das Studium englischer Quellen zu