das Uebergewicht zukommt, und diese Theile dann für den Cha-
rakter des Gesetzes den Ausschlag geben lassen. Diese Ent-
scheidung muss beim Patentgesetz zu Gunsten des Privatrechts
ausfallen.“ „Jedem Patentrechte eigenthümlich ist das Territo-
rialitätsprinzip. Darnach erstreckt sich die Wirkung eines Pa-
tentes stets über ein bestimmtes Territorium und erfasst alle
Personen, die sich in demselben aufhalten.“ „Dies gilt auch für
das deutsche Patentgesetz, welches wiederholt in seinen Bestim-
mungen dieses Gebiet seiner Geltung als „Inland“ hervorhebt.“
„Das „Inland“ des deutschen Patentgesetzes ist, wie wir aus
seinen Vorschriften entnehmen, ein Territorium, und zwar ein
solches, welches dem deutschen Gesetzgeber am Herzen liegt,
dessen Industrie er heben will.“ Es wird zum Beweise dessen
auf die Statuirung des Ausführungszwanges Bezug genommen.
Alsdann fährt der Verf. fort: „Wenden wir diesen Gesichtspunkt
auf die Konsulargerichtsbarkeit an, so ist es sofort klar, dass
eine in diesen erfolgte Ausführung nicht den Intentionen des
deutschen Gesetzes entspricht. Unsere in der Türkei, in Persien
und in China lebenden Landsleute stehen uns als Personen
nahe; dagegen hat das Territorium, in welchem sie leben, und
seine Industrie für das Deutsche Reich nicht mehr Interesse, als
es bei anderen fremden Ländern der Fall ist.* Anders, deduzirt
der Verf., bei den Schutzgebieten. „Man will seine Handels-
beziehungen mit jenen Gebieten sichern und erweitern, sein Ab-
satzgebiet vermehren, seinen Angehörigen die Möglichkeit ge-
währen, ihre Kräfte und ihre Kapitalien auch im Auslande unter
dem Schutze des Deutschen Reiches zu verwerthen. Wir haben
also aus nationalen Rücksichten ein Interesse an dem Gedeihen
unserer Schutzgebiete und machen auch in Bethätigung dieses
Interesses finanzielle und militärische Aufwendungen. Da dem-
nach in den Schutzgebieten Territorien vorliegen, an deren wirth-
schaftlichem Ergehen Deutschland lebhaft interessirt ist, so ist
die Voraussetzung für die Geltung des Patentgesetzes in diesen