Ländern vorhanden.“ In seinem Kommentar zum Patentgesetze®
vertrat SELIGSOHN noch in Uebereinstimmung mit STEPHAN!® die
Meinung, dass in den Schutzgebieten der deutsche Erfindungs-
schutz nicht gelte, weil diese Gebiete im staatsrechtlichen Sinne
als „Ausland“ anzusehen seien. Er unterwirft daher jetzt, wohl
unter stillschweigender Bezugnahme auf MeyEr!!, das Wort „In-
land“, so oft es in dem Patentgesetze vorkommt, einer begriff-
lichen Analyse, und unterscheidet die Fälle, in denen vom „In-
lande* als von dem Geltungsgebiete des Gesetzes und die, wo
vom „Inlande“ als gleichbedeutend mit dem „Gebiete des
Deutschen Reiches“ gesprochen wird. So kommt er zu dem
Ergebnisse, dass das Wort „Inland“ in den 88 2, 5 u. 11
Patent-G. im ersteren Sinne, im $ 12 aber im letzteren Sinne
aufzufassen se. Um bei der letzterwähnten Bestimmung einen
Augenblick zu verweilen, so kommt SELIGSOHN also zu dem
Schlusse, dass ein in einem Schutzgebiete wohnender Patent-
anmelder im (europäischen) Gebiete des Deutschen Reiches einen
Vertreter bestellen müsse, weil die ratio legis in der räumlichen
Entfernung des Anmelders vom Sitze des Patentamts liege.
Hier weicht er von der Auffassung MEYER’s!? ab, welcher der
Meinung ist, dass ein in den Schutzgebieten wohnhafter Anmelder
keinen Vertreter im Reichsgebiete zu bestellen brauche.
Indem SELIGSOHN aber nur dem Worte „Inland“, wo es im
Patentgesetze vorkommt, Beachtung schenkte, hat er die höchst
wichtige Bestimmung in $ 9 an dieser Stelle nicht gewürdigt,
wonach ein Patent erlischt, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig
bei der Kasse des Patentamts oder zur Ueberweisung an die-
selbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reiches
’ 1892, 8. 4.
10 Kommentar zum Patentgesetz,. Anm. zu $ 12, auch noch in der
vierten Auflage 1897, S. 46,
ı A.a. 0.8. 90 u. 9.
2 A.a. 0. S. 102 i. f.