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eingezahlt sind. In seinem Kommentar!? bemerkt SELIGSOHN aus-
drücklich, dass ein deutsches Postamt, welches ausserhalb des
Reichsgebietes liegt, hiernach nicht in Frage komme. Das lässt
sich auch jetzt kaum leugnen, stört aber doch wohl die Har-
monie der Auffassung derjenigen, welche (wie MkyEr) den
Patentschutz in den Schutzgebieten gelten lassen wollen, ohne
dass der Patentinhaber im Reichsgebiete einen Vertreter zu be-
stellen nöthig haben solle.
SELIGSOHN kommt dann noch aus dem Gesichtspunkte des
„direkten nationalen Interesses an dem Aufblühen unserer In-
dustrie® in den Schutzgebieten zu dem Ergebnisse, dass auch
die beiden Musterschutzgesetze zwar in diesen, nicht aber in
den Konsulargerichtsbezirken, dass aber endlich das Waaren-
zeichengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs nicht nur dort, sondern auch hier gelten. Letzteres
Resultat sei auch innerlich gerechtfertigt, weil diese Gesetze ja
vorwiegend dem an Oertlichkeiten nicht gebundenen „Handel“,
nicht aber ebenso der territorial beschränkten „Industrie* zu
Gute kommen,
Was bei diesen Ausführungen SELIGSOHN’s zunächst auf-
fällt, ist die Zusammenstellung der fünf genannten Gesetze,
welche ja allerdings das nämliche Ziel: Beförderung des legitimen
gewerblichen Verkehrs und des Handelsverkehrs im Auge haben,
im Uebrigen aber wesentliche innere Unterschiede zeigen. Vor-
weg ist zu bemerken, dass die Frage, ob das Gesetz zur Be-
kämpfung des unlauteren Wettbewerbs in den Schutzgebieten
gilt, Schwierigkeiten kaum bereitet. Denn dieses Reichsgesetz
enthält Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und des Straf-
rechts und weist die Feststellung der erforderlichen Thatbestände
nebst den an diese geknüpften Folgen, d. i. die Rechtsverwirk-
lichung, keinen anderen Behörden als den ordentlichen Ge-
A. a.0.S. 95 Anm. 10®.