Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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richten zu. Da nun nach dem oben citirten $ 2 Schutz- 
gebiets-G. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das 
gerichtliche Verfahren, einschliesslich der Gerichts- 
verfassung, sich mit einer, bei der Beantwortung der vor- 
liegenden Frage irrelevanten Modifikation in den Schutzgebieten 
nach 88 3—42 Konsulargerichtsbarkeits-G. richtet, dieses aber 
einerseits die unwiderlegliche Rechtsvermuthung (nicht Fiktion) 
aufstellt, dass in den Konsulargerichtsbezirken hinsichtlich des 
bürgerlichen und des Strafrechts die Reichsgesetze gelten, und 
andererseits die Anwendung der Civilprozessordnung und der 
Strafprozessordnung vorschreibt, so ergiebt sich, dass das Gesetz 
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in den Schutz- 
gebieten volle Geltung hat, selbstredend stets vorausgesetzt, dass 
eine Kaiserliche Verordnung ergangen ist, welche das Inkraft- 
treten des ganzen & 2 Schutzgebiets-G. festgesetzt hat. Diese 
Voraussetzung trifft aber jetzt bezüglich sämmtlicher deutschen 
Schutzgebiete zu. Unter diesen Umständen muss unter „Inland“ 
im Sinne dieses Gesetzes auch jedes Schutzgebiet verstanden 
werden, falls nicht erhellt, dass, wo das Gesetz vom „Inlande“ 
spricht, nur das Gebiet des Deutschen Reiches verstanden werden 
soll, wie es in Art. 1 R.-V. definirt* ist. An zwei Stellen des 
Gesetzes wird vom Inlande gesprochen. Die wichtigere des 8 16 
umschreibt den Kreis der Personen, welchen die Rechtsbehelfe 
des deutschen Gesetzes zu Gute kommen sollen. Die Bestimmung 
lautet: „Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, 
hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in 
dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, 
nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung 
deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz ge- 
niessen.“ Nach den Motiven hat diese Bestimmung die auch leicht 
erkennbare Bedeutung, „Ausländern“ nicht ohne Nachweis der 
!* Dass dazu nunmehr auch Elsass-Lothringen und die Insel Helgoland 
gehören, braucht in dieser Zeitschrift kaum besonders gesagt zu werden.
	        
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