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der Musterbehörde geknüpft ist. Diese Behörde wird in & 9
bestimmt: „Das Musterregister wird von den mit der Führung
der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt. Der
Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und
falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden
Gerichtsbehörde seines Wohnortes zu bewirken. Urheber, welche
im Inlande weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben,
müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht
in Leipzig bewirken.“
Steht es nun fest, dass aus den nämlichen Gründen, aus
welchen sich die Geltung des Gesetzes zur Bekämpfung des un-
lauteren Wettbewerbs in den Schutzgebieten und in den Konsular-
gerichtsbezirken ergab, der civilrechtliche und kriminelle Inhalt
des Musterschutzgesetzes in eben diesen Gebieten und Bezirken
gilt, so ergiebt sich, dass unter „Inland“ im Sinne der vor-
erwähnten Gesetzesbestimmung auch wiederum diese Territorien
zu verstehen sind und dass die Möglichkeit des Musterschutzes
in diesen ohne Weiteres gegeben ist, wenn auch in ihnen die
Einrichtung jener Behörden besteht, bei welchen die Anmeldung
zu erfolgen hat. Dies ist aber der Fall. 8 12 Abs. 2 Konsular-
gerichtsbarkeits-G. bestimmt: „In den zu der streitigen Ge-
richtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten, welche in den in
8 3 Abs. 1 bezeichneten preussischen Landestheilen (sc. in welchen
das Preussische Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat) in erster
Instanz zur Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der Landgerichte
gehören, ist der Konsul zuständig.“ Da nun in Preussen ® überall
die Amtsgerichte für die Führung der Handelsregister und der
Musterregister zuständig sind, so ist in den Konsulargerichts-
bezirken für die Anmeldung der Muster und Modelle der Konsul
die gegebene Behörde. In den Schutzgebieten tritt gemäss $ 2 des
18 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878
(G.-S. 8. 230) $ 25.