Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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der Musterbehörde geknüpft ist. Diese Behörde wird in & 9 
bestimmt: „Das Musterregister wird von den mit der Führung 
der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt. Der 
Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder 
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und 
falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden 
Gerichtsbehörde seines Wohnortes zu bewirken. Urheber, welche 
im Inlande weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, 
müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht 
in Leipzig bewirken.“ 
Steht es nun fest, dass aus den nämlichen Gründen, aus 
welchen sich die Geltung des Gesetzes zur Bekämpfung des un- 
lauteren Wettbewerbs in den Schutzgebieten und in den Konsular- 
gerichtsbezirken ergab, der civilrechtliche und kriminelle Inhalt 
des Musterschutzgesetzes in eben diesen Gebieten und Bezirken 
gilt, so ergiebt sich, dass unter „Inland“ im Sinne der vor- 
erwähnten Gesetzesbestimmung auch wiederum diese Territorien 
zu verstehen sind und dass die Möglichkeit des Musterschutzes 
in diesen ohne Weiteres gegeben ist, wenn auch in ihnen die 
Einrichtung jener Behörden besteht, bei welchen die Anmeldung 
zu erfolgen hat. Dies ist aber der Fall. 8 12 Abs. 2 Konsular- 
gerichtsbarkeits-G. bestimmt: „In den zu der streitigen Ge- 
richtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten, welche in den in 
8 3 Abs. 1 bezeichneten preussischen Landestheilen (sc. in welchen 
das Preussische Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat) in erster 
Instanz zur Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der Landgerichte 
gehören, ist der Konsul zuständig.“ Da nun in Preussen ® überall 
die Amtsgerichte für die Führung der Handelsregister und der 
Musterregister zuständig sind, so ist in den Konsulargerichts- 
bezirken für die Anmeldung der Muster und Modelle der Konsul 
die gegebene Behörde. In den Schutzgebieten tritt gemäss $ 2 des 
18 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 
(G.-S. 8. 230) $ 25.
	        
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