Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gesetzes vom 15. März 1888 an Stelle des Konsuls der vom Reichs- 
kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte. 
So ist es auch thatsächlich '?. 
Dieses an sich klare und einfache Ergebniss wird nun aber 
durch die Bestimmung des & 16 Musterschutz-G. wesentlich 
modifizirt und so wird die Materie zu einer überaus ver- 
wickelten und der heutigen Rechtslage in Betreff der Schutz- 
gebiete nicht mehr entsprechenden. & 16 schreibt vor: „Das 
gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Mo- 
delle inländischer Urheber, sofern die nach den Mustern oder 
Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, 
gleichviel, ob dieselben im Inlande oder Auslande verbreitet werden. 
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen 
Reiches ihre gewerbliche Niederlassung haben, so geniessen sie 
für die im Inlande verfertigten Erzeugnisse den Schutz des 
gegenwärtigen Gesetzes. Im Uebrigen richtet sich der Schutz 
der ausländischen Urheber nach den bestehenden Staats- 
verträgen.“ In diesen wenigen Worten werden wiederholt zwei 
verschiedenartige Gegensätze gegenübergestellt, welche das Ver- 
ständniss erschweren. Einmal wird von inländischen und aus- 
ländischen Urhebern gesprochen und zwar nicht im Sinne des 
territorialen Gegensatzes vom Inland und Ausland, sondern 
im Sinne des Gegensatzes der Angehörigkeit zum Deutschen 
Reiche und zum Auslande.e Zum Andern wird allerdings das 
Ausland in territorialem Sinne dem Inland gegenübergestellt. Aber 
auch hiermit nicht genug, es wird das Gebiet des Deutschen 
Reiches neben dem Inland genannt und dem Ausland gegen- 
übergestellt. — So lange wir keine Schutzgebiete hatten, und 
dieses Gesetz ist vor der Zeit der Erwerbung solcher verabschiedet, 
hatte die Beschränkung auf das Gebiet des Deutschen Reiches 
im Gegensatze zum Auslande einen guten Sinn, indem damit 
Vgl. von Könıs, Handbuch S. 231f.
	        
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