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Gesetzes vom 15. März 1888 an Stelle des Konsuls der vom Reichs-
kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte.
So ist es auch thatsächlich '?.
Dieses an sich klare und einfache Ergebniss wird nun aber
durch die Bestimmung des & 16 Musterschutz-G. wesentlich
modifizirt und so wird die Materie zu einer überaus ver-
wickelten und der heutigen Rechtslage in Betreff der Schutz-
gebiete nicht mehr entsprechenden. & 16 schreibt vor: „Das
gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Mo-
delle inländischer Urheber, sofern die nach den Mustern oder
Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind,
gleichviel, ob dieselben im Inlande oder Auslande verbreitet werden.
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen
Reiches ihre gewerbliche Niederlassung haben, so geniessen sie
für die im Inlande verfertigten Erzeugnisse den Schutz des
gegenwärtigen Gesetzes. Im Uebrigen richtet sich der Schutz
der ausländischen Urheber nach den bestehenden Staats-
verträgen.“ In diesen wenigen Worten werden wiederholt zwei
verschiedenartige Gegensätze gegenübergestellt, welche das Ver-
ständniss erschweren. Einmal wird von inländischen und aus-
ländischen Urhebern gesprochen und zwar nicht im Sinne des
territorialen Gegensatzes vom Inland und Ausland, sondern
im Sinne des Gegensatzes der Angehörigkeit zum Deutschen
Reiche und zum Auslande.e Zum Andern wird allerdings das
Ausland in territorialem Sinne dem Inland gegenübergestellt. Aber
auch hiermit nicht genug, es wird das Gebiet des Deutschen
Reiches neben dem Inland genannt und dem Ausland gegen-
übergestellt. — So lange wir keine Schutzgebiete hatten, und
dieses Gesetz ist vor der Zeit der Erwerbung solcher verabschiedet,
hatte die Beschränkung auf das Gebiet des Deutschen Reiches
im Gegensatze zum Auslande einen guten Sinn, indem damit
Vgl. von Könıs, Handbuch S. 231f.