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ihre gewerbliche Niederlassung im Gebiete des Deutschen
Reiches haben. Ein Luxemburger also, welcher in Kiautschou
seine Hauptniederlassung und seinen Wohnsitz hat, auch seine
Muster bei der dortigen Gerichtsbehörde ordnungsmässig an-
gemeldet und hinterlegt und die danach hergestellten Erzeugnisse
in Berlin hat verfertigen lassen, geniesst thatsächlich keinen
Musterschutz, wenn er nicht auch im Gebiete des Deutschen
Reiches noch eine Niederlassung hat. Man sollte meinen, dass
dieses Ergebniss mit dem Grundgedanken, die Schutzgebiete dem
Inlande gleichzustellen, sich nicht mehr verträgt. Was hier für den
Luxemburger gesagt ist, gilt natürlich ebenso für den Engländer,
Franzosen, Russen u. s. w. Dennoch ist die Anmeldung der
Muster bei der Behörde in Kiautschou auch für diese Staats-
angehörigen nicht nur von platonischer Bedeutung, sondern kann
sehr wesentlich sein. Dies dann, wenn der Luxemburger zwar
nicht zur Zeit der Anmeldung, wohl aber später, jedenfalls frei-
lich vor der Verbreitung der nach dem hinterlegten Muster her
gestellten Erzeugnisse im Gebiete des Deutschen Reiches auch
eine gewerbliche Niederlassung erwirbt. In diesem Falle kommt
iım die Priorität seiner Anmeldung in Kiautschou gegenüber
allen späteren Anmeldungen auch im Gebiete des Deutschen
Reiches zu Statten. Ganz das Nämliche gilt für die Konsular-
gerichtsbezirke, nur hier mit dem Unterschiede, dass die Ver-
fertigung der nach dem Muster hergestellten Erzeugnisse im In-
land, d. h. hier im Sinne des Gesetzes, wie sich aus den Ver-
handlungen ergiebt, welche zu diesem geführt haben, im Gebiete
des Deutschen Reiches und nunmehr auch im Gebiete der diesem
insoweit gleichgestellten Kolonien erfolgt sein muss. Wer also
als Reichsangehöriger im Konsulargerichtsbezirk Shanghai wohnt,
dort seine Muster beim Musterregister des Konsuls angemeldet
hat, geniesst keinen Schutz, wenn er die nach dem Muster ver-
fertigten Erzeugnisse nicht im Reichsgebiete oder in einem Schutz-
gebiete hat herstellen lassen. Für den Nichtreichsangehörigen,
Archiv für öffentliches Recht. XV. 1. 5