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gleichviel ob er Schutzgenosse ist oder nicht, entsteht dieser
Schutz ausserdem nur dann, wenn er im europäischen Gebiete
des Deutschen Reiches eine gewerbliche Niederlassung hat. Dieser
Satz erfährt aber, soweit es sich um die Nichtreichsangehörigen
handelt, eine äusserst wichtige Durchbrechung in Folge der Ver-
träge, welche das Deutsche Reich mit einer Reihe von Staaten
in Betreff des Muster- und Modellschutzes abgeschlossen hat.
Es kommen hier in Betracht die Verträge
a) mit Belgien vom 12. Dez. 1883 (R.-G.-Bl. 1884 S. 188),
b) mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl.S.289),
c) mit Italien vom 18. Jan. 1892 (R.-G.-Bl. S. 293),
d) mit der Schweiz vom 13. April 1892 (R.-G.-Bl. 1894
S. 511),
e) mit Serbien vom 21./9. Aug. 1892 (R.-G.-Bl. 1893 S. 317),
f) mit Japan vom 4. April 1896 (R.-G.-Bl. S. 722).
In diesen sämmtlichen Verträgen werden den „Angehörigen
des einen der vertragschliessenden Theile in den Gebieten des
andern in Bezug auf den Schutz von Mustern dieselben Rechte
wie den eigenen Angehörigen“ zugesichert. Die Beantwortung
der Frage, ob hiernach ein Oesterreicher, ein Ungar, Schweizer,
Belgier, Italiener, Japaner oder Serbe in Kiautschou die nämlichen
Rechte geniesst wie ein Preusse oder Bayer, ob also die An-
gehörigen dieser Nationen, wenn sie in Kiautschou ihre Muster
angemeldet und hinterlegt und die danach hergestellten Erzeugnisse
dort oder in einem anderen Schutzgebiete oder im europäischen
Reichsgebiete haben verfertigen .lassen, nicht noch zur Aktivirung
des Schutzes eine gewerbliche Niederlassung im „Gebiete des
Deutschen Reiches“ haben müssen, hängt zunächst von der Be-
antwortung der allgemeinen Frage ab, ob diese Verträge des
Deutschen Reiches als auch für die Schutzgebiete abgeschlossen
gelten. Diese Frage ist aber unbedingt zu verneinen?®, Die
» Vgl. Zonen a. a. O. S. 579.