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Kriegswirren oder Stürme es nicht gestatten, die Anmeldung
innerhalb drei Monaten zu bewirken. Man nehme an, dass der
Schweizer oder auch ein Deutscher seine Hauptniederlassung in
Kiautschou hat, seine Muster also rechtsgültig nur dort anmelden
kann, die Post aus Bern, wo er sich aufhält, aus den genannten
Gründen höherer Gewalt aber nicht innerhalb der genannten
Frist nach Kiautschou gelangen lassen kann. Nach gegenwärtiger
Rechtslage ist er dann auch mit seinem zeitlichen Vorrecht aus-
geschlossen. Allein hier könnte durch eine Kaiserliche Ver-
ordnung geholfen werden, indem durch eine solche gemäss 8 3
Ziff. 12 Schutzgebiets-G. „die Verlängerung aller zur Geltend-
machung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich
festgestellten Fristen angeordnet werden kann“. Sonach könnte
der Kaiser auch die dreimonatliche Frist der Verträge für die
verschiedenen Schutzgebiete je nach deren Entfernung beliebig
verlängern. Auch in einem anderen Punkte könnte eine Kaiser-
liche Verordnung eingreifen, insofern anerkannt wird, dass dem
Kaiser kraft der ihm durch $ 1 Schutzgebiets-@. übertragenen
Schutzgewalt allein schon die Gesetzgebung in den Schutzgebieten
zusteht, wenngleich er gewiss sich der ordentlichen Reichsgesetz-
gebung bedienen kann? Es fehlt nämlich bisher die Bildung
von Sachverständigenvereinen für die Schutzgebiete, wie sie $ 14
Musterschutz-G. voraussetzt. Denn nach dem in Bezug genom-
menen 8 31 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Schriftwerken
u. 8. w. vom 11. Juni 1870 sind nur „in allen Staaten“ des
Deutschen Reiches Sachverständigenvereine zu bilden. Der Ueber-
tragung der Befugnisse und Pflichten eines Sachverständigen-
vereins für sämmtliche Schutzgebiete durch Kaiserliche Verordnung
auf den preussischen Sachverständigenverein würden keinerlei Be-
—_
#7 Vgl. LaBanp a. a. O. S. 760 u. 758 gegen HaAEnEL, Deutsches Staats-
recht 1892, Bd. IS. 850. Ferner von STENGEL im Wörterbuch des Deutschen
Verwaltungsrechts 1890, Bd. II S. 436 und I. Ergänzungsband 1892, S. 84,
und Meyer a. a, O. S. 124 ff.