Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gesetzes allein geschaffen ist, nur dann Wirksamkeit haben, wenn 
diesen Rechten abgesehen von der patentamtlichen Thätigkeit 
extraterritoriale Kraft innewohnt. Wir haben dies bezüglich 
der Waarenzeichen soeben gesehen. Bei den Patent- und Ge- 
brauchsmusterrechten fehlt diese immanente Kraft. Sie sind 
Territorialrechte im eminenten Wortsinne®®, beschränkt durch die 
Grenzen des sie verleihenden Staates. Dies ist für die Patent- 
rechte durchweg und seit jeher anerkannt und oft ausgesprochen, 
versteht sich aber auch für unser Gebrauchsmusterrecht von 
selbst, weil dieses gewissermaassen nur das minorenne Geschwister 
des Patentrechts ist. Auch macht es in dem hier in Betracht 
kommenden Belange keinen Unterschied, dass die Patente nach 
deutschem Rechte der Ertheilung (nach einer Vorprüfung), die 
Gebrauchsmuster nur der Eintragung in die Rolle bedürfen. 
Denn in jedem Falle tritt die Wirksamkeit dieser Rechte nur 
zufolge gewisser Rechtsakte des Patentamtes ein. Was daher 
hier in Betreff der Patente gesagt und zu sagen ist, bezieht sich 
in gleicher Weise auf die Gebrauchsmuster. Voraussetzung für 
die Wirksamkeit jener Rechtsakte des Patentamtes ist, wie bemerkt, 
dessen territoriale Kompetenz. So wenig das Patentamt im Hin- 
blick auf Frankreich oder Russland thätig sein kann, so wenig kann 
es für die Schutzgebiete oder die Konsulargerichtsbezirke in Thätig- 
keit treten, solange seine Kompetenz nicht auf diese ausgedehnt ist. 
Erinnern wir uns nunmehr der oben wiedergegebenen Argu- 
mentation, welche SELIGSOHN zur Bejahung der Frage nach der 
Geltung des Patentgesetzes in den Kolonien geführt hat. SELIG- 
SOHN räumt ein, dass die Organisation des Patentamtes und die 
Bestimmungen über dessen Zuständigkeit öffentlichrechtlicher 
Natur und dessbalb an sich nicht zu jenen Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechts zu rechnen seien, welche zufolge Kaiser- 
licher Verordnung allein in den Schutzgebieten Geltung haben 
88 (iıerkk, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 882. — Konuer, Patentrecht 
Bd. I S. 1098 No. 70, 71.
	        
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