Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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sollen. Aber, meint er, das Patentgesetz sei ein einheitliches 
Ganze, man müsse prüfen, „welchen Bestandtheilen des Gesetzes 
das Uebergewicht zukomme und diese Theile dann für den 
Charakter des Gesetzes den Ausschlag geben lassen“. Uns will 
bedünken, dass der Begriff des „Uebergewichts“ in dieser logi- 
schen Umgebung nur schwer verständlich ist. Offenbar hat SELIG- 
soHN den Zweck des Patentgesetzes im Auge, wenn er zu der 
Auffassung kommt, über die öffentlichrechtlichen Bedenken könne 
man hinwegsehen. Aber gerade bei der Beantwortung der Frage 
nach dem Zwecke des Gesetzes im Hinblick auf die Schutz- 
gebiete liegt sofort die Gefahr nahe, einer petitio principii zu 
verfallen. Denn SELIGSOHN bemerkt weiter: „Das Inland des 
deutschen Patentgesetzes ist, wie wir aus seinen Vorschriften ent- 
nehmen, ein Territorium, und zwar ein solches, welches dem 
deutschen Gesetzgeber am Herzen liegt, dessen Territorium er 
heben will.“ Nun ist es zwar zweifellos, dass die Schutzgebiete 
dem deutschen Gesetzgeber „am Herzen liegen“, aber desshalb 
braucht er noch keineswegs gesonnen zu sein, „deren Industrie zu 
heben“. Denn hier sprechen wirthschaftliche Momente mit, bei 
welchen der deutsche Gesetzgeber zunächst das Reichsgebiet 
selbst im Auge behalten muss. Es wäre denkbar, dass sich in 
Kiautschou eine die Krefelder Arbeit vernichtende Seidenindustrie 
etablirte.e Wäre es auch nur erwünscht, diesen Vorgang durch 
Geltenlassen von Patentrechten zu fördern? Liegen uns die 
Schutzgebiete am Herzen, so liegt uns das Deutsche Reich noch 
mehr am Herzen. Auf der anderen Seite ist es durchaus nicht 
richtig, anzunehmen, dass eine junge Kolonie oder überhaupt jede 
Kolonie durch Gewährung von Patentrechten in der Industrie 
gehoben wird, und dass man durch solche Gewährung bekundet, 
dass dem Gesetzgeber die Kolonie am Herzen liegt. Patent- 
rechte sind nur auf einer hohen Stufe kultureller Entwicklung 
unter ganz bestimmten wirthschaftlichen und technischen Be- 
dingungen erspriesslich. Das späte Aufkommen der Patent-
	        
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