Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

2. Fabrikation von Hartgipsdielen (Gipsbretter, Gipsbohlen, 
auch Schilfbretter genannt) aus einer Mischung von Gips 
mit Beisätzen, welche einestheils eine grosse Leichtigkeit 
und anderentheils eine grosse Festigkeit und Härte des 
Fabrikats herbeiführen, 
3. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller 
Art unter Verwendung von Hartgipsdielen oder ähnlichen 
Fabrikaten, deren Hauptbestandtheil Gips ist, 
auf die Dauer von zehn Jahren hiermit übertragen. 
(Folgt noch eine technische Erklärung.) 
$ 2. Wer ohne Erlaubniss der privilegirten Gesellschaft 
das durch $ 1 geschützte Verfahren anwendet oder diejenigen 
Gegenstände, deren Fabrikation der Gesellschaft vorbehalten 
ist, gewerbsmässig herstellt, in den Verkehr bringt oder feil- 
hält, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. oder mit Haft oder 
mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft. 
Kamerun, den 22. Juli 1891. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
I. V.: Leist. 
Wir sehen an Inhalt und Form dieser Verordnung, dass die 
Reichsregierung bei dieser Rechtsverleihung den Standpunkt ein- 
genommen hat, unter welchem man ehemals gewerbliche Ausschluss- 
rechte betrachtete, den des staatlichen Privilegiums. Dies zu 
einer Zeit, wo im Deutschen Reiche nach dem Vorgang Eng- 
lands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten Amerikas ein 
rechtlicher Anspruch des Erfinders auf ein Patentrecht anerkannt 
ist. Man kann daran beobachten, wie die wirthschaftlichen 
Verhältnisse die Rechtsauffassung bestimmen und dies nach der 
historischen Erfahrung auch gerade auf diesem Gebiete mit gutem 
Grunde. Offenbar hat sich die Reichsverwaltung gesagt, dass der- 
jenige einen zeitweiligen Schutz verdient, welcher, wie hier die 
Aktiengesellschaft für Monierbauten, es überhaupt unternimmt, 
die Aufwendungen für Einführung eines neuen Industriezweiges
	        
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