Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sind, um einen Zusammenhang zwischen Wohnsitz und Staats- 
angehörigkeit nach Thunlichkeit wieder herzustellen und an der 
Hand dieses Materials zu einem Urtheil darüber zu gelangen, auf 
welchem Wege die Möglichkeit einer dem praktischen Bedürf- 
nisse entsprechenden Lösung der Frage zu suchen ist. 
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, die Schweiz, Norwegen, 
Rumänien, Serbien, Haiti (W. CıHn, Erwerbung und Verlust der 
Staatsangehörigkeit, 2. Aufl. 8. 19 u. 20) und Japan (BöHm, 
Zeitschrift für internationales Privat- u. Strafrecht Bd. IX S. 353, 
CLuUNET, Journal du droit international prive, tome XX VI p. 735) 
sind zur Zeit die einzigen Staaten, welche dem Geburtsort und 
dem Wohnsitz jeden Einfluss auf den Erwerb der Staatsangehörig- 
keit verweigern. Im Gegensatz zu diesen Staaten erkennen Däne- 
mark und die südamerikanischen Freistaaten ausschliesslich die 
im Inlande geborenen Kinder obne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit der Eltern als ihre Angehörigen an (CAHn a. a. 0. 
S. 19). Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich die Masse 
der übrigen Gesetzgebungen, welche von dem Grundsatz aus- 
gehen, dass die Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von 
einem Inländer erworben wird, diesen Grundsatz aber in mehr 
oder minder ausgedehntem Maasse durchbrechen und neben der 
Abstammung auch den Geburtsort und den Wohnsitz als An- 
knüpfungspunkte für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ver- 
werthen. Wir lassen im Folgenden jene Gruppe von Gesetz- 
gebungen ausser Betracht, welche den im Inlande geborenen 
Kindern von Ausländern nur ein Recht der Option für die Staats- 
angehörigkeit des Geburtslandes einräumen und wenden uns sofort 
zu jener Gruppe von Staaten, in welchen ein im Inlande ge- 
borenes Kind kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Geburts- 
landes erwirbt, da nur mittels des durch derartige Bestimmungen 
geübten Zwanges die Frage, wie die im Inlande ansässigen aus-
	        
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