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ländischen Familien dem Staatsverbande rechtlich einzuverleiben
seien, einer wirklichen Lösung entgegengeführt wird.
In Frankreich hat das gewaltige Anwachsen der Zahl der
dort niedergelassenen Ausländer im Verein mit dem Rückgang
der Zahl der Geburten in den inländischen Familien vor zehn
Jahren zu einer umfassenden Aenderung der Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Staatsangehörigkeit geführt,
wodurch die Thatsache der Geburt im Inlande eine weittragende
Bedeutung für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit
erhalten hat. Nach Art. 8 Ziff. 3 u. 4 a.a. O. in der Fassung
der Gesetze vom 26. Juni 1889 und 22. Juli 1893 (Cann a. a. O,.
S. 274 u. 280) wird die französische Staatsangehörigkeit im Falle
der Abstammung von einem Ausländer durch die Geburt in
Frankreich und zwar unter verschiedenen Voraussetzungen er-
worben, je nachdem die Eltern ebenfalls in Frankreich geboren
sind oder nicht. Im ersten Falle, wenn die Eltern, d. h. der
Vater oder die Mutter, in Frankreich geboren sind, wird das
Kind Franzose durch die’ (feburt, kann aber, wenn nur die Mutter
in Frankreich geboren ist, für die Staatsangehörigkeit des Vaters
optiren; im anderen Falle, wenn die Eltern nicht in Frankreich
geboren sind, wird das Kind Franzose, wenn es beim Eintritt der
Volljährigkeit in Frankreich seinen Wohnsitz hat; es kann aber
ebenfalls für die Staatsangehörigkeit des Vaters optiren. Die
Option muss in beiden Fällen innerhalb des auf den Eintritt der
Volljährigkeit folgenden Jahres erfolgen und ist nur zulässig,
wenn der Optant den Nachweis zu erbringen vermag, dass er
die Staatsangehörigkeit seiner Eltern besitzt und dass er in dem
Heimathstaate seiner Eltern nach den dort bestehenden Vor-
schriften dem Ruf zu den Fahnen gefolgt ist.
Nach italienischem Rechte — Art. 8 Abs. 2 B. G.-B. (CAHn
a..a. OÖ. S. 457) — wird das in Italien geborene Kind eines seit
zehn Jahren ununterbrochen daselbst wohnhaften Ausländers als
Italiener anerkannt. Das Kind kann jedoch ein Jahr nach