Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

erfolgter Grossjährigkeit für die ausländische Staatsangehörigkeit 
des Vaters optiren. 
In Luxemburg erwirbt nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 27. Jan. 1878 über die Naturalisationen (Carn a. a. OÖ. 
S. 301) jedes im Grossherzogthum wohnende und von einem 
daselbst geborenen Ausländer herstammende Individuum, dessen 
Vater bis zur Geburt des Kindes im Grossherzogthum ansässig 
gewesen ist, die inländische Staatsangehörigkeit, sofern es nicht 
während des auf den (durch das luxemburgische Gesetz bestimmten) 
Tag seiner Volljährigkeit folgenden Jahres die Eigenschaft eines 
Ausländers beansprucht. Zu diesem Behufe muss das Kind durch 
ein von seiner Regierung in gehöriger Form ausgestelltes Zeug- 
niss nachweisen, dass es die Staatsangehörigkeit seines Vaters 
besitzt. 
In Monaco erwirbt nach Art. 9 B.G.-B. in der Fassung 
einer Verordnung vom 8. Juli 1877 (CAun a. a. OÖ. S. 282) ein 
in Monaco geborenes Kind eines Fremden, der selbst dort ge- 
boren ist, die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes, vorbehalt- 
lich des Rechts der Option für die angestammte Staatsangehörig- 
keit. Das in Monaco geborene Kind eines Fremden, der selbst 
in Monaco geboren ist und dessen Vater ebenfalls dort geboren 
war, hat das ÖOptionsrecht nicht; ein solches Kind ist, wie das 
Gesetz sich ausdrückt, nothwendig Unterthan des Prinzen. 
Schweden schliesst sich mit einem Gesetze über Erwerb und 
Verlust der Staatsangehörigkeit vom 1. Okt. 1894 (CAnn a. a. O. 
S. 288) enge an die jüngste Rechtsgestaltung in Frankreich an. 
Nach $ 2 Abs. 1 a. a. O. werden die Ausländer oder eine un- 
verheirathete Ausländerin, welche im Reiche geboren sind und 
hier bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres ununterbrochen 
ihren Wohnsitz gehabt haben, schwedische Staatsangehörige, vor- 
behaltlich des Verzichts auf die schwedische Staatsangehörigkeit. 
Die Rechtswirksamkeit des Verzichts ist bedingt durch den Nach- 
weis des Besitzes der Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande.
	        
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