erfolgter Grossjährigkeit für die ausländische Staatsangehörigkeit
des Vaters optiren.
In Luxemburg erwirbt nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 27. Jan. 1878 über die Naturalisationen (Carn a. a. OÖ.
S. 301) jedes im Grossherzogthum wohnende und von einem
daselbst geborenen Ausländer herstammende Individuum, dessen
Vater bis zur Geburt des Kindes im Grossherzogthum ansässig
gewesen ist, die inländische Staatsangehörigkeit, sofern es nicht
während des auf den (durch das luxemburgische Gesetz bestimmten)
Tag seiner Volljährigkeit folgenden Jahres die Eigenschaft eines
Ausländers beansprucht. Zu diesem Behufe muss das Kind durch
ein von seiner Regierung in gehöriger Form ausgestelltes Zeug-
niss nachweisen, dass es die Staatsangehörigkeit seines Vaters
besitzt.
In Monaco erwirbt nach Art. 9 B.G.-B. in der Fassung
einer Verordnung vom 8. Juli 1877 (CAun a. a. OÖ. S. 282) ein
in Monaco geborenes Kind eines Fremden, der selbst dort ge-
boren ist, die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes, vorbehalt-
lich des Rechts der Option für die angestammte Staatsangehörig-
keit. Das in Monaco geborene Kind eines Fremden, der selbst
in Monaco geboren ist und dessen Vater ebenfalls dort geboren
war, hat das ÖOptionsrecht nicht; ein solches Kind ist, wie das
Gesetz sich ausdrückt, nothwendig Unterthan des Prinzen.
Schweden schliesst sich mit einem Gesetze über Erwerb und
Verlust der Staatsangehörigkeit vom 1. Okt. 1894 (CAnn a. a. O.
S. 288) enge an die jüngste Rechtsgestaltung in Frankreich an.
Nach $ 2 Abs. 1 a. a. O. werden die Ausländer oder eine un-
verheirathete Ausländerin, welche im Reiche geboren sind und
hier bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres ununterbrochen
ihren Wohnsitz gehabt haben, schwedische Staatsangehörige, vor-
behaltlich des Verzichts auf die schwedische Staatsangehörigkeit.
Die Rechtswirksamkeit des Verzichts ist bedingt durch den Nach-
weis des Besitzes der Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande.