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blick der Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat
und diese Staatsangehörigkeit zur Zeit des Verzichts auf die eng-
lische Staatsangehörigkeit noch besitzt.
Wie England betrachtet auch Portugal — Art. 18 B. G.-B.
(CAnn a. a. O. 8. 25) — diejenigen als portugiesische Staats-
bürger, welche im Königreiche von nicht daselbst für den Dienst
ihrer Nation sich aufhaltenden Ausländern geboren sind, behält
ihnen aber vor, nach Eintritt der Grossjährigkeit zu erklären
oder, wenn sie minderjährig sind, durch ihren Vater oder Vor-
mund erklären zu lassen, dass sie nicht portugiesische Staats-
bürger werden wollen.
Mexiko — Fremden- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
28. Mai 1886 Art. 2. Ziff. Il (Oann a. a. O. 8. 314) — betrachtet
die dort geborenen Kinder eines Ausländers solange als Aus-
länder, bis sie nach dem Nationalgesetz ihres Vaters oder ihrer
Mutter grossjährig geworden sind. Sobald aber ein Jahr nach
erlangter Grossjährigkeit vorüber ist und sie nicht vor der poli-
tischen Behörde ihres Aufenthaltsortes erklärt haben, die Staats-
angehörigkeit ihrer Eltern beizubehalten, werden sie als Mexikaner
betrachtet.
San Salvador — Verfassung vom 13. Aug. 1886 Tit. III
Art. 42 Ziff. 2 (Cann a..a. OÖ. 8. 25) — betrachtet die im In-
lande geborenen ehelichen Kinder eines Fremden und einer Sal-
vadoranerin als seine Angehörigen, wenn sie nicht innerhalb des
auf die Erreichung der Grossjährigkeit folgenden Jahres erklären,
dass sie für die Nationalität des Vaters optiren.
Im Kongostaate werden nach Art. 5 eines Dekrets über die
Staatsangehörigkeit vom 27. Dez. 1892 (Cann a. a. O. S. 313)
Kinder, welche im Staatsgebiet6 geboren sind und dort während
der drei ihrer Grossjährigkeit unmittelbar vorausgehenden Jahre
und während des diesem Zeitpunkte folgenden Jahres ihren
Wohnsitz haben, als Staatsangehörige betrachtet, vorbehaltlich
einer gegentheiligen Willenserklärung.