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Aehnliche Bestimmungen, wie die bisher aufgeführten, ent-
halten die Verträge des Deutschen Reichs mit Guatemala vom
20. Sept. und mit Honduras vom 12, Dez. 1887, Nachdem in
Art. 10 88 1 u. 2 zunächst festgelegt ist, dass die Ueberwande-
rung der Angehörigen des einen Vertragstheils in das Gebiet
des anderen weder für sie selbst, noch für ihre im Gebiete des
anderen Vertragstheils geborenen Kinder eine Aenderung der
Staatsangehörigkeit zur Folge hat, bestimmt $ 3 a. a. ©. folgender-
massen: „Dessen ungeachtet müssen die Söhne (scil. der Ein-
wanderer), sobald sie nach den vaterländischen Gesetzen die Gross-
jährigkeit erlangen, durch Seitens des im Lande beglaubigten
diplomatischen Agenten legalisirte Urkunden vor der hiezu von
der betreffenden Regierung bestimmten Behörde nachweisen, dass
sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze
erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriff stehen. Im Falle, dass
sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den Tag der Er-
langung der Grossjährigkeit folgenden Monate nicht nachkommen
sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen
werden.“ Anschliessend hieran bestimmt $ 4 a. a. O.: „Die
Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Nationalität ihres
Vaters auf Grund des $& 3 bewahrt haben, können als Bürger
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren
sind.“ Man wird diese beiden durch die Worte „können
betrachtet werden“ etwas unklaren Bestimmungen mit KUTSCHER
(Die Stellung des Art. 10 $$ 3 u. 4 des deutsch-guatemalischen
Vertrages vom 20. Sept. 1887 zum System der Erwerbung und
des Verlustes der deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeit,
Inauguraldissertation, Greifswald 1897) wohl dahin auslegen dürfen,
dass der in Deutschland geborene Abkömmling eines im Deutschen
Reiche ansässigen Guatemalaners oder Honduraners durch Geburt
auf deutschem Boden die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt,
wenn er nicht den in $ 3a. a. 0. geforderten Nachweis erbringt
oder wenn sein Vater bereits im Deutschen Reiche geboren war.