Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Der Geburtsort dient als Anknüpfungspunkt auch vielfach 
für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit von Kindern, deren 
Eltern unbekannt sind oder selbst eine Staatsangehörigkeit nicht 
besitzen. Die darauf bezüglichen Bestimmungen bleiben hier 
ausser Betracht. 
Die Anknüpfung der Staatsangehörigkeit an Geburtsort, 
Wohnsitz oder Aufenthalt, abgesehen von den zuletzt erwähnten 
Fällen, wird, wie bereits in der Einleitung angedeutet ist, durch 
die Erwägung gerechtfertigt, dass das System, welches die Staats- 
angehörigkeit eines Kindes ausschliesslich nach jener der Eltern 
bestimmen will, weil es die Fortpflanzung der Staatsangehörigkeit 
von Generation zu Generation trotz fortgesetzten Aufenthalts der 
Familie im Auslande gestattet, zu einer thatsächlichen Unwahr- 
heit insofern führt, als im Laufe der Zeit die Zahl der Staats- 
angehörigen, welche im Inlande wohnen, im Verhältniss zur Zahl 
der dort wohnenden Fremden immer geringer wird zum Nach- 
theil für den Staat, der sich dadurch immer mehr seiner natür- 
lichen Grundlagen beraubt sieht. Dieser Zustand, der dadurch 
so erheblich gefördert wird, dass der Fremde mit dem Ein- 
heimischen im Wesentlichen gleiche Rechte geniesst und Religion 
und Sitten irgend welche Scheidewand zwischen Einheimischen 
und Fremden nicht mehr aufrechterhalten, gestattet überdies einer 
grossen Anzahl von Personen sich der Erfüllung der gerade aus 
der Staatsangehörigkeit erwachsenden Verpflichtungen, insbeson- 
dere der Militärpflicht, zu entziehen. Darüber, dass theo- 
retisch das System den Vorzug vor allen anderen verdient, das 
dem Kinde die Staatsangehörigkeit des Vaters verleiht, besteht 
allerdings kein Zweifel. So empfehlenswerth dieses System aber 
auch sein mag, so dürfen doch auch die Nachtheile nicht un- 
beachtet bleiben, die seine reine Durchführung zur Folge hat und 
die naturgemäss um so fühlbarer sein werden, je grösser der Zuzug 
von Fremden nach einem Lande ist. Grundsätzlich lässt sich 
also jedenfalls nichts dagegen einwenden, wenn Geburtsort, Wohn-
	        
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