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sitz oder Aufenthalt als Anknüpfungspunkte für die Bestimmung
der Staatsangehörigkeit herangezogen werden, um diesen Nach-
theilen zu begegnen. Es kann sich nur darum handeln, die rechte
Form zu finden, in der dies unter Wahrung aller berechtigten
Interessen der betheiligten Personen wie der betheiligten Staaten
geschehen kann. Wir suchen zu diesem Zwecke im Folgenden
festzustellen, zu welchen Kollisionen mit fremden Gesetzgebungen
die in Frage stehenden Bestimmungen dadurch Anlass geben,
dass sie eine mehrfache Staatsangehörigkeit einer Person zur
Folge haben, woraus sich dann von selbst die Forderungen er-
geben, denen die Bestimmungen genügen müssen, um nach allen
Richtungen thunlichst einwandfrei zu sein.
Kollisionen mit den Gesetzgebungen fremder Staaten wären
selbstverständlich völlig ausgeschlossen, wenn der Verlust einer
Staatsangehörigkeit ohne Weiteres als Folge des Erwerbs einer
anderen Staatsangehörigkeit überall gesetzlich anerkannt wäre.
Die überwiegende Mehrzahl der Staaten, so Italien (Oann a. a. O.
S. 458), England (CAnn a. a. O. S. 294), Rumänien (OAnn a. a. O.
S. 463), Griechenland (OAann a. a. O. S. 456), Belgien (Weiss
a. a. O. S. 664) und Luxemburg (Weiss a. a. O. S. 644) lassen
aber den Verlust der Staatsangehörigkeit ausdrücklich nur als
Folge der Naturalisation im Auslande eintreten; Frankreich (CAHn
a. a. OÖ. S. 276), sowie die Niederlande (ÜAHn a. a. O. S. 285)
stellen der Naturalisation den Erwerb einer fremden Staats-
angehörigkeit kraft Gesetzes auf ausdrückliches Verlangen bezw.
(die Niederlande) „nach dem Willen des Erwerbers“ gleich. Nach
dem Wortlaute aller dieser Bestimmungen ist ein Verlust der
Staatsangehörigkeit als Folge des Erwerbs einer fremden Staats-
angehörigkeit auf Grund der Geburt oder eines Aufenthalts von
bestimmter Dauer vollkommen ausgeschlossen und zwar gleichviel
ob der Erwerb mit Vorbehalt oder mit Ausschluss des Rechts
der Option für die Staatsangehörigkeit des Heimathstaates sich
vollzieht; nur das niederländische Gesetz wird eine Auslegung
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 1. 7