Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sitz oder Aufenthalt als Anknüpfungspunkte für die Bestimmung 
der Staatsangehörigkeit herangezogen werden, um diesen Nach- 
theilen zu begegnen. Es kann sich nur darum handeln, die rechte 
Form zu finden, in der dies unter Wahrung aller berechtigten 
Interessen der betheiligten Personen wie der betheiligten Staaten 
geschehen kann. Wir suchen zu diesem Zwecke im Folgenden 
festzustellen, zu welchen Kollisionen mit fremden Gesetzgebungen 
die in Frage stehenden Bestimmungen dadurch Anlass geben, 
dass sie eine mehrfache Staatsangehörigkeit einer Person zur 
Folge haben, woraus sich dann von selbst die Forderungen er- 
geben, denen die Bestimmungen genügen müssen, um nach allen 
Richtungen thunlichst einwandfrei zu sein. 
Kollisionen mit den Gesetzgebungen fremder Staaten wären 
selbstverständlich völlig ausgeschlossen, wenn der Verlust einer 
Staatsangehörigkeit ohne Weiteres als Folge des Erwerbs einer 
anderen Staatsangehörigkeit überall gesetzlich anerkannt wäre. 
Die überwiegende Mehrzahl der Staaten, so Italien (Oann a. a. O. 
S. 458), England (CAnn a. a. O. S. 294), Rumänien (OAnn a. a. O. 
S. 463), Griechenland (OAann a. a. O. S. 456), Belgien (Weiss 
a. a. O. S. 664) und Luxemburg (Weiss a. a. O. S. 644) lassen 
aber den Verlust der Staatsangehörigkeit ausdrücklich nur als 
Folge der Naturalisation im Auslande eintreten; Frankreich (CAHn 
a. a. OÖ. S. 276), sowie die Niederlande (ÜAHn a. a. O. S. 285) 
stellen der Naturalisation den Erwerb einer fremden Staats- 
angehörigkeit kraft Gesetzes auf ausdrückliches Verlangen bezw. 
(die Niederlande) „nach dem Willen des Erwerbers“ gleich. Nach 
dem Wortlaute aller dieser Bestimmungen ist ein Verlust der 
Staatsangehörigkeit als Folge des Erwerbs einer fremden Staats- 
angehörigkeit auf Grund der Geburt oder eines Aufenthalts von 
bestimmter Dauer vollkommen ausgeschlossen und zwar gleichviel 
ob der Erwerb mit Vorbehalt oder mit Ausschluss des Rechts 
der Option für die Staatsangehörigkeit des Heimathstaates sich 
vollzieht; nur das niederländische Gesetz wird eine Auslegung 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 1. 7
	        
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