dahin zulassen, dass derjenige, der vorbehaltlich des Rechts der
Option die Staatsangehörigkeit in einem fremden Lande als Folge
der Geburt oder eines dauernden Aufenthalts dort erwirbt, die
niederländische Staatsangehörigkeit dadurch verliert, weil man
wohl ohne Rechtsirrthum in der Nichtgeltendmachung des Options-
rechtes einen auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
gerichteten Willen wird erblicken dürfen.
Günstiger gestaltet sich das Verhältniss der Gesetzes-
bestimmungen, welche den Erwerb der Staatsangehörigkeit an den
Geburtsort anknüpfen, zu jenen Gesetzesbestimmungen, welche
den Verlust der Staatsangehörigkeit als Folge eines ununter-
brochenen Aufenthalts im Auslande von gewisser Dauer eintreten
lassen. Da aber der Verlust der Staatsangehörigkeit keine ab-
solute Folge des Aufenthalts im Auslande ist, vielmehr alle in
Betracht kommenden Gesetzgebungen den Betheiligten gestatten,
ihre Staatsangehörigkeit trotz des Aufenthalts im Auslande sich
zu erhalten, so sind auch Kollisionen mit diesen Gesetzgebungen
nur zu häufig.
Nachdem die neueste Gesetzgebung in Frankreich den
Aufenthalt im Auslande, oder, mit anderen Worten gesagt, die
Auswanderung als Grund des Verlustes der Staatsangehörigkeit
fallen gelassen hat, lassen in Europa nur Deutschland, Oester-
reich-Ungarn und die Niederlande, sowie Belgien, Luxemburg
und Norwegen, in Amerika die Vereinigten Staaten und Mexiko
die angestammte Staatsangehörigkeit durch Auswanderung ver-
loren gehen. In den Vereinigten Staaten besteht keine ausdrück-
liche diesbezügliche Bestimmung, es wird nur in der Praxis all-
gemein anerkannt, dass ein amerikanischer Bürger die Staats-
angehörigkeit durch ausdrücklichen wie stillschweigenden Verzicht
verlieren kann, und eine Auswanderung ohne die Absicht der
Rückkehr wird im Allgemeinen als stillschweigender Verzicht
anerkannt (Weıss a. a. O. S. 636). Belgien und Luxemburg
(Weiss a. a. O. S. 644 und 664) knüpfen, wie das frühere franzö-