Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

dahin zulassen, dass derjenige, der vorbehaltlich des Rechts der 
Option die Staatsangehörigkeit in einem fremden Lande als Folge 
der Geburt oder eines dauernden Aufenthalts dort erwirbt, die 
niederländische Staatsangehörigkeit dadurch verliert, weil man 
wohl ohne Rechtsirrthum in der Nichtgeltendmachung des Options- 
rechtes einen auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit 
gerichteten Willen wird erblicken dürfen. 
Günstiger gestaltet sich das Verhältniss der Gesetzes- 
bestimmungen, welche den Erwerb der Staatsangehörigkeit an den 
Geburtsort anknüpfen, zu jenen Gesetzesbestimmungen, welche 
den Verlust der Staatsangehörigkeit als Folge eines ununter- 
brochenen Aufenthalts im Auslande von gewisser Dauer eintreten 
lassen. Da aber der Verlust der Staatsangehörigkeit keine ab- 
solute Folge des Aufenthalts im Auslande ist, vielmehr alle in 
Betracht kommenden Gesetzgebungen den Betheiligten gestatten, 
ihre Staatsangehörigkeit trotz des Aufenthalts im Auslande sich 
zu erhalten, so sind auch Kollisionen mit diesen Gesetzgebungen 
nur zu häufig. 
Nachdem die neueste Gesetzgebung in Frankreich den 
Aufenthalt im Auslande, oder, mit anderen Worten gesagt, die 
Auswanderung als Grund des Verlustes der Staatsangehörigkeit 
fallen gelassen hat, lassen in Europa nur Deutschland, Oester- 
reich-Ungarn und die Niederlande, sowie Belgien, Luxemburg 
und Norwegen, in Amerika die Vereinigten Staaten und Mexiko 
die angestammte Staatsangehörigkeit durch Auswanderung ver- 
loren gehen. In den Vereinigten Staaten besteht keine ausdrück- 
liche diesbezügliche Bestimmung, es wird nur in der Praxis all- 
gemein anerkannt, dass ein amerikanischer Bürger die Staats- 
angehörigkeit durch ausdrücklichen wie stillschweigenden Verzicht 
verlieren kann, und eine Auswanderung ohne die Absicht der 
Rückkehr wird im Allgemeinen als stillschweigender Verzicht 
anerkannt (Weıss a. a. O. S. 636). Belgien und Luxemburg 
(Weiss a. a. O. S. 644 und 664) knüpfen, wie das frühere franzö-
	        
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