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hältnisse einer Person nach dem Rechte des Staates sich be-
stimmen, dem sie angehört.
Zahlreiche Konflikte ergeben sich auf dem Gebiete des inter-
nationalen Privatrechts weiter dadurch, dass die meisten der in
Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen für den Erwerb
der Staatsangehörigkeit in Anknüpfung an den Geburtsort auch
die Greburtszeit massgebend sein lassen mit der Folge, dass die
Kinder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als die der Eltern.
Da sich die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern
und Kindern naturgemäss nur nach einer Gesetzgebung beur-
theilen lassen, so werden dadurch, dass man dem Kinde eine
andere Staatsangehörigkeit als die der Eltern verleiht, neue Kon-
flikte insofern geschaffen, als die Frage, ob für die Beurtheilung
der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern die Staats-
angehörigkeit der Eltern oder die der Kinder massgebend sein
soll, in verschiedenen Staaten verschieden beantwortet wird. Der
sich hieraus ergebenden Forderung, die Rechtseinheit in der
Familie dadurch zu wahren, dass man das Kind, bis es gross-
jährig geworden ist, als Angehöriger des Staates betrachtet, dem
die Eltern angehören, werden nur die Gesetzgebungen Schwedens
und Mexikos vollkommen gerecht, weil sie das im Inlande geborene
Kind eines Ausländers, erst wenn es grossjährig geworden ist,
als Inländer betrachten. Eine ähnliche Bestimmung enthält das
französische Bürgerliche Gesetzbuch in Art. 8 Ziff. 4. Der Wort-
laut derselben: Franzose ist (nicht „wird“) jedes in Frankreich
geborene Kind eines Ausländers, das bei Eintritt der Voll-
jährigkeit in Frankreich wohnt, hat aber in der Praxis zu Zweifeln
darüber Anlass gegeben, ob das Kind die französische Staats-
angehörigkeit sofort mit der Geburt oder erst mit Vollendung
des 21. Lebensjahres erwirbt (vgl. hierüber Weiss a. a. OÖ. S. 165#.,
ferner Journal XVII S. 563, XVIII S. 37 £f.).
Für die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder
eines Ausländers im Anschluss an ihre Geburt im Inlande erst