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der vielen Bedenken aber, welche gegen die Wahl der Geburt als
Anknüpfungspunkt für die Verleihung der Staatsangehörigkeit be-
stehen, dürfen solche formale Erwägungen für den Gesetzgeber
nicht ausschlaggebend sein. Da der Aufenthalt einer Familie im
Inlande den eigentlichen Bestimmungsgrund für ihre Aufnahme
in den Staatsverband bildet, so darf der Gesetzgeber diese That-
sache auch nicht unberücksichtigt lassen oder sich damit be-
gnügen, für ihr Vorliegen unter gewissen Voraussetzungen, bei-
spielsweise, wenn in einer Familie in zwei auf einander folgenden
Generationen sich Geburtsfälle im Inlande ereignet haben, eine
Vermuthung aufzustellen. Die meisten Gesetzgebungen haben
auch die Bedeutung gerade des Aufenthalts für die in Betracht
kommenden Verhältnisse nicht verkannt und fordern für die Auf-
nahme einer Person in den Staatsverband in irgend einer Form
den Nachweis eines dauernden Aufenthalts der Familie, welcher
die aufzunehmende Person angehört, im Inlande, sei es nun den
Nachweis, dass die Eltern bis zur Geburt des aufzunehmenden
Kindes im Inlande sicb ununterbrochen aufgehalten haben, sei
es den Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthalts der aufzu-
nehmenden Person selbst im Inlande seit ihrer Geburt. Gegen
derartige Bestimmungen können übrigens unseres Erachtens auch
aus formellen Gründen besonders schwerwiegende Bedenken kaum
geltend gemacht werden, weil das polizeiliche Meldewesen ohne
besondere Schwierigkeiten eine solche Ausbildung erfahren kann,
dass auch die Feststellung des ununterbrochenen Aufenthalts
einer Person mit ziemlicher Sicherheit jeder Zeit möglich ist.
Etwaige Zweifel über den Begriff des ununterbrochenen Aufent-
halts selbst, wie beispielsweise darüber, ob Reisen in’s Ausland
den Aufenthalt unterbrechen, lassen sich im Wege der (Gesetz-
gebung unschwer beseitigen. Als verfehlt freilich müsste es be-
zeichnet werden, wenn statt des Aufenthalts der Wohnsitz als
Voraussetzung für die Staatsangehörigkeit einer Person gewählt
würde, weil die Feststellung, ob ein Aufenthalt die Merkmale