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derselben, die Erfüllung der militärischen Pflichten Seitens jeder
hiezu berufenen Person in irgend einem Staate zu erzwingen, ver-
eitelt. Die Ausübung des ÖOptionsrechts schützt sie gegen die
Einberufung zum Heere in dem Aufenthaltsstaate, und der Dienst-
leistung in ihrem Heimathstaate entzieht sie sich durch den fort-
gesetzten Aufenthalt in dem Staate, in welchem sie die Staats-
angehörigkeit zu erwerben abgelehnt hat. Gesetzt, der in Frank-
reich geborene Sohn eines Deutschen vellendete am 1. Mai 1900
sein 20. Lebensjahr. Nach den deutschen Militärgesetzen ist er
vom 1. Jan. dieses Jahres ab gestellungspflichtig, er muss sich
den Ersatzbehörden zur Entscheidung über seine Dienstverpflich-
tung vorstellen. Es kann aber aus verschiedenen Gründen die
endgiltige Entscheidung hierüber bis zum dritten oder fünften
Militärpflichtjahre d. i. in unserem Falle bis zum Jahre 1902
oder 1904, wenn er die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst erlangt hat, sogar bis zum 1. Okt. des siebenten Militär-
pflichtjahres hinaus sich verzögern. Die Ausübung des ÖOptions-
rechts, die nach dem Wortlaute des Art. 8 Ziff. 3 franz. B. G.-B.
auf Grund der die Zurückstellung aussprechenden vorläufigen
Fintscheidung der deutschen Ersatzbehörden zulässig erscheint,
muss nun in unserem Falle zwischen dem 1. Mai 1901 und dem
1. Mai 1902 erfolgen. Wird von dem Rechte Gebrauch ge-
macht, und steht damit fest, dass eine Einberufung zum Heeres-
dienste in Frankreich nicht mehr zu befürchten ist, so braucht
die betreffende Person nur ihren Aufenthalt in Frankreich fort-
zusetzen und eine Rückkehr nach Deutschland zu vermeiden, um
auch dort sich der Dienstpflicht zu entziehen. Abhilfe hiegegen
wird indessen unschwer zu beschaffen sein: es braucht nur die
Ausübung des Optionsrechts an die Voraussetzug einer endgiltigen
Entscheidung über die Dienstpflicht geknüpft und die Options-
frist entsprechend verlängert zu werden.
In der Literatur ist schon wiederholt auf die unbedingte
Nothwendigkeit einer vertragsmässigen Regelung der auf den Er-