Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Von den Zollausschlüssen handelt 8 16 V.-2.-G. (B. 
G.-B. von 1869 S: 320): 
Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden die 
Zollgrenze oder Zolllinie. Es können indess einzelne Theile 
eines Vereinsstaates, wo die Verhältnisse es erfordern, von der 
Ziolllinie ausgeschlossen bleiben. Für den Verkehr dieser Theile 
mit dem Vereinsgebiete werden nach Bedürfniss besondere An- 
ordnungen getroffen. 
Dementsprechend bestimmt Art. 33 R.-Verf. (R. G.-Bl. von 
1871 8. 72): 
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben 
von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben 
die wegen ihrer Lage zur Einschliessung in die Zollgrenze 
nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Diese Gebietstheile sind: 
1. eine Reihe Badischer Gemeinden’; 
2. die Insel Helgoland‘. 
Von grösserer Bedeutung für das Zollrecht sind die Zoll- 
ausschlüsse, von denen Art. 34 R.-Verf. handelt: 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem 
Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Ge- 
bietes bleiben als Freihäfen ausserhalb der gemeinschaftlichen 
Zollgrenze, bis sie ihren Einschluss in dieselbe beantragen®. 
® Vgl. Zollvereinigungsverträge und Verhandlungen Bd. II S. 243; 
Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 6 Ziff. 2 (B.G.-B. 
S. 92); Centralblatt für das Deutsche Reich von 1884 S. 155f. Löse, Das 
deutsche Zollstrafrecht 2. Aufl. Leipzig 1890 S. 29; v. Aursszss, Die Zölle 
und Steuern des Deutschen Reiches in Hirth’s Annalen von 1893 S. 194 
(5. Aufl. bearbeitet von WiIEsInser, München und Leipzig 1900 S. 60). 
* Reichsgesetz vom 15. Dez. 1890 $ 2 (R.-G.-Bl. S. 207); SEYDpkL, 
Kommentar zur Verfassungsurkunde zu Art. 33 S. 226. 
° Vgl. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 6 Ziff. le 
(B.G.-B. 8. 91). Der Ausschluss vom Zollgebiet beruht hier auf wirthschaft- 
lichen Rücksichten; vgl. hierüber Deısrück, Art. 40 der R.-Verf. Berlin 
1881 8. 44.
	        
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