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gelassenen fremden Personen als Angehörige des Aufenthalts-
staates rechtlich betrachtet werden, haben aber auch jene Staaten
ein lebhaftes Interesse, in welche der Zuzug von Fremden ver-
hältnissmässig schwach und von deren Standpunkt aus eine Auf-
nahme derselben in den Staatsverband, anknüpfend an deren Auf-
enthalt im Inlande, nicht geboten ist, und welche andererseits
ihre im Auslande sich niederlassenden Angehörigen nach Ablauf
eines bestimmten Zeitraums ihrer Staatsangehörigkeit für ver-
lustig erklären, sie ihren Pflichten gegen ihr Vaterland entbinden.
Dieses Interesse gründet sich darauf, dass nach den bestehenden
internationalen Vereinbarungen jeder Staat verpflichtet ist, auch
jene Personen auf Verlangen anderer Staaten wieder zu über-
nehmen, welche zwar die inländische Staatsangehörigkeit ver-
loren, eine fremde Staatsangehörigkeit aber nicht erworben haben,
und dass daher die Staaten, welche ihre im Auslande nieder-
gelassenen Angehörigen nach Umfluss einer gewissen Zeit ihrer
Staatsangehörigkeit für verlustig erklären, solange diese nicht in
einen anderen Staatsverband aufgenommen sind, fortgesetzt der
Gefahr ausgesetzt sind, die Familien, die ihre Kraft und ihre
Arbeit einem fremden Staate gewidmet haben, übernehmen zu
müssen, sobald die Nothwendigkeit einer Hilfeleistung aus öffent-
lichen Mitteln eintritt. Man darf wohl ungescheut behaupten,
dass die Bestimmungen, welche an den Aufenthalt im Auslande
den Verlust der Staatsangehörigkeit anknüpfen, ohne die er-
gänzenden Bestimmungen, welche die Aufnahme in den Staats-
verband an den Aufenthalt im Inlande anknüpfen, zum Theil ihre
Wirkung verfehlen: sie entbinden die Angehörigen ihrer Ver-
' pflichtungen gegenüber dem Staate, ohne diesen seiner Verpflich-
tungen gegenüber jenen entbinden zu können.
Wenn wir die eben dargelegten Verhältnisse in Betracht
ziehen, so darf man das Bedürfniss, die Beziehungen zwischen
Staatsangehörigkeit und Aufenthalt wieder enger zu gestalten,
als ein allgemeines, in allen Staaten gleich fühlbares bezeichnen.