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Damit wäre aber von selbst die Grundlage zu internationalen
Vereinbarungen über die schwebenden Fragen gegeben. Ja man
wird nicht einmal erhebliche Meinungsverschiedenheiten über
grundlegende Punkte zu befürchten haben, abgesehen vielleicht
von der einen Frage, ob das Recht der Option für die angestammte
Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts
einer Familie deren Angehörigen in jeder Generation wieder ge-
wahrt werden soll. Die Hauptschwierigkeiten wird die Formu-
lirung der Rechtssätze bilden.
Wir möchten für etwaige internationale Verträge folgende
Bestimmung empfehlen:
„Die Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung er-
worben.“
„Die Staatsangehörigkeit erwirbt ferner — und zwar ein
Jahr nach erreichter Volljährigkeit — wer von der Vollendung
seines sechsten Lebensjahres bis zu jenem Zeitpunkte ununter-
brochen sich im Inlande aufgehalten hat, falls er nicht inner-
halb des letzten diesem Zeitpunkte vorausgehenden Jahres auf
den Erwerb der inländischen Staatsangehörigkeit verzichtet
und dabei nachweist, dass er die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Lande besitzt.“
„Eine Abwesenheit aus Anlass der Erfüllung der mili-
tärischen Dienstpflicht in einem anderen Lande ist als Unter-
brechung des Aufenthalts anzusehen.“
„Wird vor Ablauf der Frist für Abgabe der Verzicht-
erklärung der Nachweis erbracht, dass eine Gestellung vor den
Ersatzbehörden eines anderen Landes erfolgt, eine Einberufung
zur Dienstleistung aber noch nicht ergangen ist, so ist die
Frist durch Verfügung der zuständigen Behörde jedes Mal bis
zum Ablaufe des Kalenderjahres zu verlängern, in welchem
nach Inhalt jenes Nachweises eine weitere Entscheidung er-
gehen oder die Einberufung zum Dienste erfolgen wird. Der
Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt in diesem Falle mit