Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Damit wäre aber von selbst die Grundlage zu internationalen 
Vereinbarungen über die schwebenden Fragen gegeben. Ja man 
wird nicht einmal erhebliche Meinungsverschiedenheiten über 
grundlegende Punkte zu befürchten haben, abgesehen vielleicht 
von der einen Frage, ob das Recht der Option für die angestammte 
Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts 
einer Familie deren Angehörigen in jeder Generation wieder ge- 
wahrt werden soll. Die Hauptschwierigkeiten wird die Formu- 
lirung der Rechtssätze bilden. 
Wir möchten für etwaige internationale Verträge folgende 
Bestimmung empfehlen: 
„Die Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung er- 
worben.“ 
„Die Staatsangehörigkeit erwirbt ferner — und zwar ein 
Jahr nach erreichter Volljährigkeit — wer von der Vollendung 
seines sechsten Lebensjahres bis zu jenem Zeitpunkte ununter- 
brochen sich im Inlande aufgehalten hat, falls er nicht inner- 
halb des letzten diesem Zeitpunkte vorausgehenden Jahres auf 
den Erwerb der inländischen Staatsangehörigkeit verzichtet 
und dabei nachweist, dass er die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Lande besitzt.“ 
„Eine Abwesenheit aus Anlass der Erfüllung der mili- 
tärischen Dienstpflicht in einem anderen Lande ist als Unter- 
brechung des Aufenthalts anzusehen.“ 
„Wird vor Ablauf der Frist für Abgabe der Verzicht- 
erklärung der Nachweis erbracht, dass eine Gestellung vor den 
Ersatzbehörden eines anderen Landes erfolgt, eine Einberufung 
zur Dienstleistung aber noch nicht ergangen ist, so ist die 
Frist durch Verfügung der zuständigen Behörde jedes Mal bis 
zum Ablaufe des Kalenderjahres zu verlängern, in welchem 
nach Inhalt jenes Nachweises eine weitere Entscheidung er- 
gehen oder die Einberufung zum Dienste erfolgen wird. Der 
Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt in diesem Falle mit
	        
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