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Staatsangehörigkeit war geboten, um zu verhüten, dass eine Person
aus jedem Staatsverbande ausscheidet. Von der Forderung des
Nachweises einer Erfüllung der militärischen Dienstpflicht in einem
anderen Staate konnte abgesehen werden, weil derjenige, welcher
in einem anderen Staäte dieser Pflicht vor Ablauf der Options-
frist nachgekommen ist, dadurch den Aufenthalt im Inlande unter-
brochen hat, die inländische Staatsangehörigkeit also schon des-
halb nicht erwirbt. Im Uebrigen ist der Möglichkeit, dass Jemand
auf die inländische Staatsangehörigkeit verzichtet, ohne seiner
Pflicht zum Heeresdienst gegenüber einem anderen Staate nach-
gekommen zu sein, sehr einfach dadurch begegnet, dass als Nach-
weis des Besitzes einer fremden Staatsangehörigkeit nur eine Ur-
kunde, ähnlich jener der deutschen Heimathscheine, zum Aufent-
halte im Auslande zugelassen wird, und solche Urkunden an
Personen, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, nicht mehr
ausgestellt werden, so dass ihnen in diesem Falle der Verzicht
auf die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie sich aufhalten,
unmöglich gemacht ist. Darüber, dass nur die Erfüllung der
militärischen Dienstpflicht gegenüber einem anderen Staate den
Erwerb der inländischen Staatsangehörigkeit ausschliessen, die
Gestellung vor den Ersatzbehörden dieses Staates der wirklichen
Dienstleistung nicht gleichgestellt werden darf, wenn die Bestim-
mung ihre Wirksamkeit in jedem Falle äussern soll, haben wir
bereits ausführlich gesprochen. Andererseits darf aber denjenigen
Personen, welche aus irgend welcheın gesetzlich vorgesehenen
Grunde vor Ablauf der regelmässigen Frist für Abgabe der Ver-
zichterklärung ihrer Dienstpflicht in einem anderen Staate nicht
genügt haben, die inländische Staatsangehörigkeit nicht ohne
Weiteres aufgezwungen werden. Um dieser Forderung zu ent-
sprechen, ist eine Verlängerung der Frist für Abgabe der Ver-
zichterklärung vorgesehen und im Zusammenhang damit der Zeit-
punkt des Erwerbs der inländischen Staatsangehörigkeit ent-
sprechend hinausgeschoben, um alle Streitfragen darüber von
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 1. 8