Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Staatsangehörigkeit war geboten, um zu verhüten, dass eine Person 
aus jedem Staatsverbande ausscheidet. Von der Forderung des 
Nachweises einer Erfüllung der militärischen Dienstpflicht in einem 
anderen Staate konnte abgesehen werden, weil derjenige, welcher 
in einem anderen Staäte dieser Pflicht vor Ablauf der Options- 
frist nachgekommen ist, dadurch den Aufenthalt im Inlande unter- 
brochen hat, die inländische Staatsangehörigkeit also schon des- 
halb nicht erwirbt. Im Uebrigen ist der Möglichkeit, dass Jemand 
auf die inländische Staatsangehörigkeit verzichtet, ohne seiner 
Pflicht zum Heeresdienst gegenüber einem anderen Staate nach- 
gekommen zu sein, sehr einfach dadurch begegnet, dass als Nach- 
weis des Besitzes einer fremden Staatsangehörigkeit nur eine Ur- 
kunde, ähnlich jener der deutschen Heimathscheine, zum Aufent- 
halte im Auslande zugelassen wird, und solche Urkunden an 
Personen, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, nicht mehr 
ausgestellt werden, so dass ihnen in diesem Falle der Verzicht 
auf die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie sich aufhalten, 
unmöglich gemacht ist. Darüber, dass nur die Erfüllung der 
militärischen Dienstpflicht gegenüber einem anderen Staate den 
Erwerb der inländischen Staatsangehörigkeit ausschliessen, die 
Gestellung vor den Ersatzbehörden dieses Staates der wirklichen 
Dienstleistung nicht gleichgestellt werden darf, wenn die Bestim- 
mung ihre Wirksamkeit in jedem Falle äussern soll, haben wir 
bereits ausführlich gesprochen. Andererseits darf aber denjenigen 
Personen, welche aus irgend welcheın gesetzlich vorgesehenen 
Grunde vor Ablauf der regelmässigen Frist für Abgabe der Ver- 
zichterklärung ihrer Dienstpflicht in einem anderen Staate nicht 
genügt haben, die inländische Staatsangehörigkeit nicht ohne 
Weiteres aufgezwungen werden. Um dieser Forderung zu ent- 
sprechen, ist eine Verlängerung der Frist für Abgabe der Ver- 
zichterklärung vorgesehen und im Zusammenhang damit der Zeit- 
punkt des Erwerbs der inländischen Staatsangehörigkeit ent- 
sprechend hinausgeschoben, um alle Streitfragen darüber von 
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 1. 8
	        
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