Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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bereits abgefasst worden sind und noch zur Abfassung gelangen 
werden, zumal manche instrumentierenden Offiziere oder Auditeure 
und manche als Zeugen (a. a. OÖ. sub b) mitunterschreibenden 
Einjährigen gar keinen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Form 
hegen werden. 
Weiterhin wird man der nachstehenden Untersuchung ausser 
ihrer geschilderten aktuellen Bedeutung die Möglichkeit einer 
weiteren Bedeutung für ähnliche Konfliktsfälle einräumen müssen, 
die mit der Ausdehnung der deutschen Kolonialpolitik und der 
Vermehrung unseres Seekriegsmaterials in Zukunft leicht ein- 
treten können. Und schliesslich spielt, wie bemerkt, auch ab- 
gesehen von den Soldatentestamenten, der Begriff „Krieg“ im 
Civilrecht und in anderen Disziplinen der Jurisprudenz noch oft 
eine Rolle. 
Um nun zum eigentlichen Thema überzugehen, so wird alles 
auf die Interpretation der Eingangsworte des $ 44 ankommen: 
„In Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- 
zustandes können“ gewisse Personen (die wir hier, da die Ab- 
grenzung nicht näher interessiert, einfach als „Soldaten“ be- 
zeichnen wollen) „letztwillige Verordnungen unter besonders er- 
leichterten Formen gültig errichten* (deren Gestaltung bier 
ebensowenig interessiert). 
Wir stehen also wiederum gegenüber der Eingangs genannten 
Frage, ob die chinesischen Wirren „Krieg“ sind. 
Der Begriff „Krieg“ ist unzweifelhaft ein völkerrecht- 
licher und ebenso unzweifelhaft ist es auf den ersten Blick, dass 
auch ein civilrechtliches Gesetz, wenn es mit diesem Begriffe ope- 
riert, dessen Bestimmung vom Völkerrecht zu entlehnen hat. 
Denn Civilrecht und Völkerrecht sind nicht heterogene Dinge, 
gesetzten militärischen Behörden von unseren Soldaten in China viele Testa- 
mente errichtet worden sind; doch konnte man mir nicht angeben, in welcher 
Form dies geschehen sei, und auf die gütigst angestellten Erkundigungen ist 
die Antwort von dort noch nicht eingetroffen.
	        
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