Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der Begriff „Krieg“ stets nach Völkerrecht zu beurteilen und in 
casu concreto zu verneinen sei. 
Dann käme es für den Versuch, dennoch die Anwendbar- 
keit des $ 44 R.-Mil.-G. und damit die Gültigkeit der in China 
errichteten Soldatentestamente zu retten, zuvörderst darauf an, 
die ratio legis dieser Norm zu prüfen. 
Diese ratio legis dürfte dahin gehen, sämtliche kriege- 
rischen Unternehmungen, in welche Deutschland — sei es offen- 
siv, sei es defensiv, im Inlande oder Auslande — verwickelt 
ist, als geeignete Voraussetzungen für Soldatentestamente zu be- 
trachten. Es sind eben die besondere Lebensgefahr, welche den 
Krieger umschwebt, und die erschwerte Anwendbarkeit der nor- 
malen Testamentsförmlichkeiten für den Gesetzgeber die Veran- 
lassung gewesen, Nebenförmlichkeiten leichterer Art zu schaffen. 
Dies besagt schon der Ausdruck !” „in expeditionibus“, den die 
römischen Rechtsquellen ? anwenden und von dem, sprachlich 
wenigstens, trotz des fünfzehnhundertjährigen Zwischenraumes die 
Brücke zu der „Strafexpedition® gegen die Boxer und zur 
Entsendung des „ostasiatischen Expeditionskorps* geschlagen ist, 
wenn wir folgende Quellenaussprüche als Stützpunkte betrachten '®: 
Codex Maximilianaeus Bavaricus vom Jahre 1756 
(in der Formulierung der KREITTMAYR’schen Anmerkungen) 
Th. III Kap. IV S 4°°: „In Kriegszeiten und zwar während 
der Kampagne und Kriegsexpedition“ ?'; 
Er kebrt mit der Fassung „in expeditione“ wieder in der unten 
S. 126 Anm. 29 erwähnten Rormer’schen Rede a. a. O. S. 882. 
18 Pr. Inst. de militari testamento II 11: „videlicet cum in expedi- 
tionibus occupati sunt.* 
1% Zur Geschichte des Soldatentestaments vgl. aus der Zeit nach Erlass 
des Reichsmilitärgesetzes (vorher zuletzt noch FırrTına, Zur Geschichte des 
Soldatentestaments, Halle 1866) namentlich die unten $S. 127 erwähnte 
Dissertation von STEIDLE, sowie kurze Abrisse z. B. bei Manpry-Geis, Civil- 
rechtl. Inhalt der Reichsgesetze (4. Aufl, Freiburg, Leipzig und Tübingen 
1898) S. 618fl. 
2° Vgl. auch die unten S.127 erwähnte Dissertation von STEIDLE S. 88.
	        
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