Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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so hätte man auch sicherlich dem Soldatentestamente den wei- 
testen Spielraum gewährt und es sogar höchstwahrscheinlich ge- 
rade auf solche Fälle transmariner Konflikte mit rohen, heim- 
tückischen Gegnern in wirtschaftlich minder kultivierten Gebieten 
ausgedehnt, wo diese privilegierte Form um so angebrachter ist. 
Spricht somit die ratio legis für eine erweiterte Auffassung 
des Wortes „Kriegszeiten“, so ist allerdings dagegen der 
Einwand zu erwarten, dass das Soldatentestament, wie $ 44 cit. 
selber mehrfach sagt, sich als eine „privilegierte militärische 
letztwillige Verfügung“ darstellt und dass Privilegien bekanntlich 
strikt zu interpretieren sind. Dieser Grundsatz, dessen Trag- 
weite übrigens nicht unbestritten ist ®, gilt nun sowohl für die 
privilegia personarum wie für die privilegia causarum — unter 
beide Rechtsinstitute lässt sich das Soldatentestament stellen — 
und bezieht sich nicht bloss auf den materiellen Inhalt des Pri- 
vilegs, sondern auch auf die materiellen Vorbedingungen seiner 
Anwendbarkeit. Ebensowenig wie die Konkurs- und Zwangs- 
vollstreckungsprivilegien Geltung haben, wenn ein Konkurs oder 
eine Zwangsvollstreckung im technischen Sinne nicht vorliegt, 
ebensowenig kann ein „Kriegstestament“ gültig abgefasst werden, 
wenn kein „Krieg“ vorliegt, und diese thatsächliche Voraussetz- 
ung des Privilegs wird man mithin auf ihr engstes Gebiet ein- 
schränken müssen. — Aber, so erwidere ich, enthält denn die 
von mir vertretene Auffassung der ratio legis im Grund eine 
extensive Interpretation des Privilegs selber, also des subjektiven 
Rechts, und nicht vielmehr eine erweiterte Auslegung der dem 
Privileg zu Grunde liegenden Norm, also des objektiven Rechts? 
Ist also hier nicht eigentlich ein Beispiel von Gesetzesanalogie 
gegeben ? 
Während uns für die Ermittelung des gesetzgeberischen 
Willens die ganze Entwickelungsgeschichte des Soldatentestamentes 
  
25 Vgl. Winpscheiw-Kıpp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 8. Aufl., 
Frankfurt a. M. 1900, Bd. I S. 104.
	        
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