Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 129 — 
waren, ist thatsächliche Frage. Es bedarf nicht notwendig einer 
Kriegserklärung. Auch im Innern können Kriegszeiten durch 
Aufruhr eintreten. Der Belagerungszustand dagegen ist immer 
vorhanden, wenn er amtlich erklärt ist.“ — STEIDLE meint in 
seiner Dissertation 8. 50f. und im wesentlichen wörtlich über- 
einstimmend in seinem Vortrage °* Militär-Wochenblatt a. a. O. 
S. 2517: „Voraussetzung zur Errichtung eines Soldatentesta- 
mentes ..... ist die Mobilmachung und zwar Kriegszeiten einer- 
und Belagerungszustand andererseits. Ob Kriegsfall vorliegt, 
würde nach Art. 11, ob Belagerungszustand nach Art. 68 der 
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 zu beur- 
teilen sein. Daraus ergiebt sich zweifelsohne, dass auch in 
Friedenszeiten unter gewissen Voraussetzungen das Soldatentesta- 
ment gewährt wird*. Es ist diese Bestimmung ein Zurück- 
greifen auf die älteste römische Zeit, wo „bei Unruhen“ das 
Privileg galt, seien sie politischer oder sonstiger Natur, und ist 
dies nur zu begrüssen. In unserer Zeit der Strikes könnte sie 
noch öfters zu praktischer Verwendung kommen.“ 
Da dieser Fall des „Belagerungszustandes® (Unruhen im 
Innern, Strike) hier nicht interessiert, bleibt aus den Aeusserungen 
von DERNBURG und STEIDLE für unsere Frage nur der Gegen- 
satz zu konstatieren, dass nach DERNBURG für „Kriegszeiten“ die 
Kriegserklärung entbehrlich, nach STEIDLE (weil er auf Art. 11 
der Reichsverfassung verweist) unentbehrlich ist (die Mobil- 
machung, von welcher STEIDLE gleichfalls spricht, ist in unserm 
Spezialfalle zweifellos erfolgt *), so dass also konsequenter Weise 
“6 Auf beide Publikationen nimmt er in seinem Kommentar S. 249 
Bezug, ohne in diesem auf unsere Fragen einzugehen. 
+ In dem Vortrage schieben sich hier die Worte ein: „so z. B. in 
Elsass-Lothringen, solange über diese Gebietsteile der kleine Belagerungs- 
zustand verhängt ist, aber nur unter den weiteren Voraussetzungen: Ver- 
lassen der Garnison (des Wohnorts) im Dienst oder. Angriff oder Belagerung 
daselbst“. 
# Vgl. die oben S.121 Anm. 16 erwähnte Kaiserliche Verordnung. 
Archiv für öffentliches Recht. XVL 1. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.