— 129 —
waren, ist thatsächliche Frage. Es bedarf nicht notwendig einer
Kriegserklärung. Auch im Innern können Kriegszeiten durch
Aufruhr eintreten. Der Belagerungszustand dagegen ist immer
vorhanden, wenn er amtlich erklärt ist.“ — STEIDLE meint in
seiner Dissertation 8. 50f. und im wesentlichen wörtlich über-
einstimmend in seinem Vortrage °* Militär-Wochenblatt a. a. O.
S. 2517: „Voraussetzung zur Errichtung eines Soldatentesta-
mentes ..... ist die Mobilmachung und zwar Kriegszeiten einer-
und Belagerungszustand andererseits. Ob Kriegsfall vorliegt,
würde nach Art. 11, ob Belagerungszustand nach Art. 68 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 zu beur-
teilen sein. Daraus ergiebt sich zweifelsohne, dass auch in
Friedenszeiten unter gewissen Voraussetzungen das Soldatentesta-
ment gewährt wird*. Es ist diese Bestimmung ein Zurück-
greifen auf die älteste römische Zeit, wo „bei Unruhen“ das
Privileg galt, seien sie politischer oder sonstiger Natur, und ist
dies nur zu begrüssen. In unserer Zeit der Strikes könnte sie
noch öfters zu praktischer Verwendung kommen.“
Da dieser Fall des „Belagerungszustandes® (Unruhen im
Innern, Strike) hier nicht interessiert, bleibt aus den Aeusserungen
von DERNBURG und STEIDLE für unsere Frage nur der Gegen-
satz zu konstatieren, dass nach DERNBURG für „Kriegszeiten“ die
Kriegserklärung entbehrlich, nach STEIDLE (weil er auf Art. 11
der Reichsverfassung verweist) unentbehrlich ist (die Mobil-
machung, von welcher STEIDLE gleichfalls spricht, ist in unserm
Spezialfalle zweifellos erfolgt *), so dass also konsequenter Weise
“6 Auf beide Publikationen nimmt er in seinem Kommentar S. 249
Bezug, ohne in diesem auf unsere Fragen einzugehen.
+ In dem Vortrage schieben sich hier die Worte ein: „so z. B. in
Elsass-Lothringen, solange über diese Gebietsteile der kleine Belagerungs-
zustand verhängt ist, aber nur unter den weiteren Voraussetzungen: Ver-
lassen der Garnison (des Wohnorts) im Dienst oder. Angriff oder Belagerung
daselbst“.
# Vgl. die oben S.121 Anm. 16 erwähnte Kaiserliche Verordnung.
Archiv für öffentliches Recht. XVL 1. 9