Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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DERNBURG die in China errichteten Soldatentestamente als gültig, 
STEIDLE als ungültig betrachten würde. 
Wenngleich sich nun aus meiner Darstellung ergiebt, dass 
ich den DERNBURG’schen Standpunkt teile, so dürfte die vor- 
stehende Untersuchung immerhin erkennen lassen, dass auch gegen 
die Gültigkeit der Soldatentestamente in China mancherlei Ar- 
gumente in Erwägung zu ziehen sind. 
Ich will daher nicht nur mit einem Appell an die Juristen- 
welt — diesmal insbesondere auch die Auditeure — schliessen, 
über obige Frage (und auch über analoge Fragen, wofür ich ja 
S. 115 Beispiele gegeben habe) in die Debatte einzutreten, ich 
will vielmehr auch prophylaktische Massregeln empfehlen, um 
für alle Fälle den Soldatentestamenten in China Rechtsbeständig- 
keit zu sichern. 
Die zweckmässigste Massregel wäre hier zweifellos Erlass eines 
Reichsgesetzes, möge sich dies als authentische Interpretation 
des R.-Mil.-@. & 44 darstellen oder allgemeiner gefasst und auf 
alle einschlägigen reichsrechtlichen Normen gemünzt sein. Da- 
neben könnte aber auch die Heeresverwaltung eingreifen, in- 
dem sie Offiziere, Auditeure, Militärärzte und höhere Lazarett- 
beamten in China unter Hinweis auf die Zweifel an der Gültig- 
keit eigentlicher Soldatentestamente darauf aufmerksam macht, 
schlimmstenfalls (d. h. im Falle der Schreibensunkenntnis oder 
thatsächlichen Behinderung des Testators) zwar bei derartiger 
Testiermethode mitzuwirken, wenn jedoch irgend angänglich, die 
Errichtung eines holographischen Testamentes gemäss B. G.-B. 
& 2231 No. 2 zu veranlassen, das ja ein ungebildeter Testator 
nach einem von dem Auditeur u. s. w. angefertigten Konzepte 
lediglich abschreiben dürfte, aber zugleich mit eigenhändiger An- 
gabe des Ortes und Tages und mit seiner Namensunterschrift 
versehen müsste.
	        
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