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Quellen und Entscheidungen.
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Kapitalabfindung der Rentenberechtigten.
Von
Kreisgerichtsrath Dr. B. Hırse, Berlin.
Die auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884, des Ausdehnungsgesetzes vom 28. März 1885 und des Land-
wirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 zu
entschädigenden Personen konnten ebenso wie die nach dem Bau-
unfallversicherungsgesetz vom 11. Juni 1887 und dem Seeunfall-
versicherungsgesetz vom 13. Juli 1887 schadlos zu haltenden bloss
in dem Falle durch Kapitalzahlung abgefunden werden, wenn sie
als Ausländer dauernd in das Ausland zurückkehrten,. Doch
bestand zwischen beiden Gruppen der Bezugsberechtigten insofern
eine Unterscheidung, als bei letzteren ($ 39 bzw. $ 75 Abs. 2)
auf den dreifachen Jahresbetrag der Rente die Abfindung fest-
gesetzt wurde, während bei ersteren deren Höhe unter Berück-
sichtigung der zutreffenden Verhältnisse in jedem Einzelfalle zu
bestimmen ist. Dieser Rechtszustand änderte sich mit dem
1. Okt. v. J. Denn zufolge $ 95 Gew.-Unf.-Vers.-G., $ 101
Landw.-Unf.-Vers.-G., 8 99 See-Unf.-Vers.-G. in der Fassung
des Gesetzes vom 30. Juni 1900 sind sämntliche in das Ausland
zurückkehrenden Ausländer mit dem dreifachen Jahresbetrage
durch Kapital abzufinden, während auch die Ablösung der Renten
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