Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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von Inländern neu eingeführt wurde. Letztere ist allerdings nur 
beschränkt zugelassen; denn sie wird nur hinsichtlich derjenigen 
Bezugsberechtigten gestattet, welchen als freien Arbeitern bei 
nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit höchstens 15 Prozent der 
Vollrente zugebilligt wurde, während die nach dem Gesetz 
vom 30. Juni 1900 betr. die Unfallfürsorge für Strafgefangene 
entschädigten unfreien Arbeiter noch bis zu 20 Prozent der Voll- 
rente abfindbar sein sollen. Diese scheinbare Bevorzugung der 
unfreien vor den freien Betriebsverletzten beruht auf dem zu- 
fälligen Umstande, dass in der Regierungsvorlage durchweg 
20 Prozent vorgeschlagen, welche erst in der dritten Lesung der 
Unfallgesetze im Reichstage auf 15 Prozent ermässigt wurden, 
während es übersehen ist, eine dementsprechende Ueberein- 
stimmung in dem Unfallfürsorgegesetze herbeizuführen. 
Bezüglich der Kapitalabfindung für derarte Inländer sind die 
Berechnungsgrundsätze beibehalten, welche nach 8 67 des Gesetzes 
vom 6. Juli 1884 bzw. & 72 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 bis- 
her galten. Zu Folge der Motive zu $ 95 Gew.-Unf.-Vers.-G., 
8 101 Landw.-Unf.-Vers.-G., $ 99 See-Unf.-Vers.-G. muss deren 
Höhe nach der durch das Lebensalter und die körperliche Be- 
schaffenheit des Berechtigten bedingten voraussichtlichen Dauer 
des Rentenbezuges abgestuft werden. Diese Begründung stimmt 
überein mit der Rechtsüberzeugung des Reichsversicherungs- 
amtes, wie solche in den Rekurs-Entscheidungen No. 585 vom 
14. Mai 1888 und No. 1198 vom 2. Nov. 1891 Ausdruck fand, 
wonach die zu zahlenden Abfindungen so zu bestimmen sind, 
dass sie — in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls — 
nach billigem Ermessen als ein ausreichender Ersatz desjenigen 
Schadens erscheinen, . welcher für den Betriebsverletzten durch 
den Unfall entstanden ist. Nach dem gesetzgeberischen Willen 
erscheint eine Anlehnung an den Grundsatz im $ 9 O.-P.-O. 
ausgeschlossen, wonach, der Werth des Rechts auf wiederkehrende 
Nutzungen oder Leistungen auf den zwölfeinhalbfachen Betrag 
des einjährigen Bezuges berechnet wird, wenn der künftige Weg- 
fall des Bezugsrechtes gewiss, die Zeit des Wegfalls aber un- 
gewiss ist, jedoch dem ungeachtet nicht dem freien und heliebigen
	        
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