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Ermessen ‘der Berufsgenossenschaft anheimgestellt, in welchem
Betrage sie die Kapitalabfindung gewähren will. Nach dieser
Richtung hin erscheint sie vielmehr an die gleichen Grundsätze
gebunden, welche nach $ 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1887
für die nach dem Kapitaldeckungsverfahren festzusetzenden
Prämien und Rücklagen der Tiefbauberufsgenossenschaft mass-
gebend sein sollen. Wie für Aufbringung der erforderlichen
Mittel zur Schadloshaltung der eingetretenen Betriebsverletzungen,
so wird auch bei Festsetzen des Werthes der Kapitalabfindung
sie sich an die Berechnungsgrundsätze anzulehnen haben, welche
die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 26. Jan.
1889 (Amtl. Nachr. S. 80) bezw. vom 5. Febr. 1894 (Amt!l.
Nachr. S. 147) enthält, mithin der dieser beigefügte Tarif zur
Berechnung des Kapitalwerthes der Renten wie dort auch hier
Platz greifen müssen, welcher erstere den Beharrungszustand
auf das 32. bis 35. Lebensjahr mit 14,5 annimmt und ein Steigen
von 9,2 bis dahin sowie einen Rückgang von da ab bis 1,3 im
99. Liebensjahre vorsieht.
Um einem Herabdrücken der Kapitalabfindung Seitens der
Berufsgenossenschaft vorzubeugen, wird angeordnet, dass in
der Form des regelmässigen Feststellungsbescheides der Antrag
des Bezugsberechtigten auf Kapitalabfindung zu erledigen ist,
dessen Inhalt durch die Berufung, aber nicht auch durch Rekurs,
anfechtbar sein soll und nach dem Ermessen der höheren Instanz
berichtigt werden kann. Es unterliegt der Nachprüfung des
Schiedsgerichtes jedoch nicht die Frage, welcher Abfindungs-
betrag angenommen sein würde, sondern nur die Frage, ob der
mittelst des anfochtenen Bescheides thatsächlich bewilligte Betrag
ausreichend bemessen sei. Ist letzteres im Einzelfall zu verneinen,
so hat die angerufene Instanz ihre Entscheidung auf die Wieder-
herstellung des vor dem Erlass des Bescheides vorhanden gewesenen
Rechtszustandes zu beschränken, also lediglich den Abfindungs-
bescheid aufzuheben und die Verurtheilung der Berufsgenossenschaft
zur Fortgewährung der bisherigen Rente auszusprechen. Auch ist
dem Bezugsberechtigten das Recht gewahrt, bis zur Entscheidung
des Schiedsgerichtes seinen gestellten Antrag zurückzuziehen.