Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sicherung, namentlich durch eine genauere Berücksichtigung des individuellen 
oder des Klassenrisikos die Einrichtung der Versicherung noch verbesserungs- 
fähig erscheinen könnte, R. Piloty. 
Dr. Wenzel Frind, Das sprachliche und sprachlich-nationale Recht 
in polyglotten Staaten und Ländern mit besonderer Rücksichtnahme 
auf Oesterreich und Böhmen, vom sittlichen Standpunkte aus be- 
leuchtet. Wien, Manz, 1899. XV u. 392 S. gr. 8°. K.4. 
Wie schon der Titel andeutet, handelt es sich hier nicht um eine ju- 
ristische, sondern um eine moralistische, naturrechtliche Abhandlung. 
„Es sollen aus den Prinzipien des Sittengesetzes jene Gesichtspunkte heraus- 
gegriffen werden, welche bei der Abmessung der Grenzen des Sprachen- und 
Nationalitätenrechtes von Belang sind.“ Unter Sprachenrecht versteht 
der Verf. aber diejenigen Rechtsbeziehungen, welche sich aus der Eigenschaft 
der Sprache als Gebrauchs(Zweck)gut ergeben, im Gegensatze zum sprach- 
lich-nationalen Rechte, welches die Sprache als Affektgut zum Gegen- 
stande hat. Für die Regelung des Sprachenrechtes hat im Allgemeinen der 
Gebrauchswerth der Sprache den obersten Grundsatz zu bilden, während der 
Affektwerth nur in sprachlich gemischten Gegenden zur Geltung kommen 
kann. Den sittlichen Maassstab des sprachlichen und sprachlich-nationalen 
Rechtes bildet die Gerechtigkeit, welche, der Eintheilung der Moralisten 
entsprechend, nach ihren drei Richtungen, als kommutative im sprachlichen 
Verkehre der Einzelnen unter einander, als legale im Verhältnisse zum Staate, 
endlich als distributive, bei Vertheilung der sprachlichen Lasten und Be- 
günstigungen, zur Geltung zu kommen hat. Nach diesen drei Richtungen 
untersucht nun der Verf. zunächst die sprachlichen Rechte und Pflichten im 
Allgemeinen, wobei er das Prinzip der Territorialität der Sprache, jedoch 
unter Ausschluss jeder Revindikation ehemals gleichsprachiger Gebiete, ver- 
tritt. Der ungleiche Gebrauchswerth der Sprachen, der in der verschiedenen 
Verbreitung und kulturellen Bedeutung derselben zum Vorscheine kommt, 
kann in gemischtsprachigen Ländern, unbeschadet der subjektiven Gleich- 
werthung der Sprachen, zur Ausübung eines Zwanges zur Erlernung 
einer fremden Sprache führen, welcher dann sittlich gerechtfertigt werden 
kann, wenn er sich innerhalb der Grenzen des Gebrauchswerthes hält und 
diesen nicht dem Affektwerthe opfert. — Ein derart beschränkter Sprachen- 
zwang ist auch mit dem Grundsatze sprachlicher Gleichberechtigung, 
wie er im Art. XIX des österr. Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen 
Rechte der Staatsbürger zum Ausdrucke kommt, vereinbar. Nur wenn die 
obigen Gesichtspunkte den allgemeinen Prinzipien dieses Artikels zu Grunde 
gelegt werden, kann derselbe zum lebenden Rechte und zur Quelle der Stär- 
kung des Staatswesens werden, während eine wörtlich-mechanische Inter-
	        
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