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zum eingehenden Studium anregendes Nachschlagewerk geschaffen zu haben,
das bis in die neueste Zeit hinein nicht nur die Umgestaltung der Landes-
verfassung, sondern auch die Rechtsprechung und Litteratur berücksichtigt.
Im einleitenden Teile wird ein Ueberblick des Entwicklungsganges hinsicht-
lich des Staatsgebietes, des Herrscherhauses uud der Landstände gegeben,
wobei auch für den Nichtbraunschweiger von besonderem Interesse die Aus-
führungen über die Entstehungsgeschichte des Regentschaftsgesetzes vom
16. Febr. 1879 sind. Bei aller Anerkennung der auf Wahrung der Selb-
ständigkeit des Herzogtumes gerichteten Bestrebungen vertritt RHAMM mit
massvoller Besonnenheit den reichsdeutschen Standpunkt, indem er sagt:
„Das sog. Regentschaftsgesetz ist bei seinem Erscheinen vielfach mit Gering-
schätzung beurteilt, und es hat nicht an Stimmen gefehlt, die für den Ein-
tritt desjenigen Falles, der zu seinem Erlass doch immerhin den nächsten
Beweggrund gebildet hatte, ihm im voraus jede praktische Bedeutung ab-
gesprochen haben. Durch die Ereignisse des Jahres 1884! sind alle diese
Weissagungen als irrig erwiesen. Die Einsetzung der Regentschaft des
Prinzen Albrecht von Preussen hat sich genau nach den Bestimmungen und
unter den Rechtsformen des Gesetzes vom 16. Febr. 1879 vollzogen, und es
ist nicht abzusehen, wie die Verhältnisse im Herzogtume sich nach dem Tode
des Herzogs Wilhelm hätten gestalten können, wenn es an der in jenem
Gresetz geschaffenen Rechtsgrundlage gefehlt hätte.“ Nach einem Hinweise
auf die Quellen und auf die als recht dürftig bezeichnete Litteratur des
braunschweigischen Verfassungsrechtes folgt die Wiedergabe des Textes der
einzelnen Gesetze mit ausführlichen Anmerkungen, die eine Fülle geschicht-
lichen Stoffes enthalten. Das Gesetz über die Zusammensetzung der Landes-
versammlung vom 6. Mai 1899 ist dabei in das Landesgrundgesetz (hinter $ 59)
eingeschaltet, während das Wahlgesetz nicht mit zum Abdrucke gelangt ist.
An die eigentlichen Verfassungsgesetze reihen sich die wichtigsten Vor-
schriften über die Finanzverfassung des Herzogtums, nämlich der Finanz-
nebenvertrag vom 12. Okt. 1832 und das Gesetz betreffend die ohne besondere
ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen
des Kammergutes und des vereinigten Kloster- und Studienfonds vom 20. Dez.
1834. Den Abschluss bildet die paragraphenweise gegebene Erläuterung des
Regentschaftsgesetzes.
Braunschweig. H. von Frankenberg.
Georg Salomonsohn (jetzt Solmssen), Der gesetzliche Schutz der
Baugläubigerin den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Berlin, Carl Heymann’s Verlag, 1900. XVIu.493 8. gr.8%. M.8—.
Der unter der Herrschaft der Gewerbefreiheit in Deutschland zur Blüthe
gelangte Bauschwindel, welcher darin besteht, dass die beim Entstehen von
ı Herzog Wilhelm von Braunschweig starb am 18. Okt. 1884.