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Ein sorgfältig gearbeitetes Inhalts-- und Sachregister erleichtert die
Benutzung des Werkes, dessen äussere Ausstattung dem Rufe des Verlages
entspricht.
Berlin. Karl Hilse.
A. von Trott zu Solz, Geh. Reg.-Rat und vortragender Rat im Ministerium
des Innern (jetzt Regierungspräsident), Die Gemeindeverfassungs-
gesetze für die Provinz Hessen-Nassau mit den neuen
Verwaltungsgesetzen zusammengestellt und im amtlichen
Auftrage herausgegeben. Berlin, Carl Heyınann’s Verlag, 1899,
XII u. 609 8. gr. 8°. Geb. M. 8.—.
Die unter dem Titel „BraucHitsch” Sammlung der neuen preussischen
Verwaltungsgesetze* wohl bekannten Kommentare des preussischen Ver-
waltungsrechts sind durch den für die Provinz Hessen-Nassau bearbeiteten
neuen Band in dankenswerter Weise bereichert worden.
Die Ausstattung des Buches und die Anordnung des Stoffes ist die-
jenige der beliebten Brauchıtsch'schen Sammlung. Das Buch enthält teils
kommentierte, teils unkommentierte Verwaltungsgesetze für die Provinz
Hessen-Nassau. Zu den ersteren zählen die Städteordnung vom 4. Aug. 1897
(G.-S. S. 254), die Landgemeindeordnung vom 4. Aug. 1897 (G.-S. S. 301);
die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 (G.-S. 8. 193) und die Provinzialordnung
vom 8. Juni 1885 (G.-S. S. 246); zu den letzteren gehören das Gesetz über
die allgemeine Landesverwaltung und das sog. Zuständigkeitsgesetz. Dem
Gesetzestext folgen die ministeriellen Ausführungsanweisungen und Instruk-
tionen. Ausserdem sind dem Buche zwei wertvolle Anhänge beigegeben:
der erste enthält den Text von 17 für die Provinz Hessen-Nassau oder ein-
zelne Teile derselben geltenden Verwaltungsgesetzen und Verordnungen;
als Anhang II ist in etwas verkürzter Form eine sehr interessante Ueber-
sicht über die historische Entwicklung der Gemeinden und Gutsbezirke in
der Provinz Hessen-Nassau und eine Darstellung des dort vor der Ein-
führung der neuen Städte- und Landgemeindeordnung geltenden Gemeinde-
verfassungsrechts beigefügt. Diese Darstellung ist der Denkschrift ent-
nommen, welche gleichzeitig mit den Entwürfen der Städte- und Land-
gemeindeordnung dem Landtage vorgelegt war.
Alle Vorzüge, die den übrigen Bänden des bekannten BrAucHITscH’schen
Werkes nachzurühmen sind, finden sich auch in diesem Bande vereinigt.
Insbesondere ist dem Buche auch zwecks leichterer Auffindung des reichen
Stoffes ein gut gearbeitetes Sachregister beigegeben.
Die Erläuterungen sind meist sehr knapp gehalten, indem überall, schon
um Wiederholungen zu vermeiden, auf die älteren Bände des BRAUcHITSscH-
schen Werkes verwiesen ist, in denen die für die Gemeinde-, Kreis- und
Provinzialverfassung massgebenden Gesetze der alten ‚preussischen Provinzen