Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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erläutert sind, welche dem neuen Kommunalverfassungsrecht Hessen-Nassaus 
als Vorbild gedient haben. 
Diese Art der Bearbeitung bringt freilich den Nachteil mit sich, dass 
das Buch für sich allein nicht über alle Fragen eine genügende Auskunft 
erteilt, so dass man gezwungen ist, auch die älteren Bände der BRAUCHITSCH- 
schen Sammlung bei dem Studium des Hessen-Nassauischen Verwaltungs- 
rechts zu Hülfe zu nehmen. Auch ergiebt sich aus dem Bemerkten, dass 
die Erläuterungen kaum einen Anhalt für eine selbständige kritische Be- 
trachtung bieten. 
Nur auf folgende Einzelheiten möge kurz hingewiesen sein: 
In & 9 Anm. 4 zu $ 19 der Städteordnung fehlt die Bemerkung, dass 
auch diejenigen Personen, die das Amt eines Kirchendieners nur als Ehren- 
amt bekleiden, zu Stadtverordneten wählbar sind (vgl. Entsch. O.-V.-G. 
vom 9. Jan. 1900 Bd. 36 S. 121). 
In Anm. 1 zu $ 32 der Landgemeindeordnung wäre noch hervorzuheben, 
dass die Wahlen durch öffentliche Stimmabgabe zu erfolgen haben (vgl. 
Entsch. O.-V.-G. vom 22. Nov. 1899 Bd. 36 S. 168); und endlich ist in einer 
neuen Auflage für die Auslegung des $ 11 No. 6c der Landgemeindeordnung 
auf die Entsch. O.-V.-G. vom 25. April 1899 (Bd. 35 S. 160) hinzuweisen. 
Es bedarf wohl kaum der Hervorhebung, dass die hier erwähnten An- 
stände nicht bezwecken, den Wert des Buches irgendwie herabzusetzen ; 
dasselbe ist vielmehr für alle diejenigen Personen, welche sich über das 
Verwaltungsrecht der Provinz Hessen-Nassau in zuverlässiger Weise orien- 
tieren wollen, als ein unentbehrlicher Ratgeber zu bezeichnen. 
Köln. Neukamp. 
Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende 
Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin. 
Unter Mitwirkung einer Reihe namhafter ‚Gelehrter des In- und Aus- 
landes im Auftrage der Vereinigung herausgegeben von Professor 
Dr. Bernhöft und Landgerichtsrat Dr. F. Meyer. 4 Bde. Berlin, 
K. Hoffmann’s Verlag, 1896—-1899. 
Aus kleinen Anfängen ist die Internationale Vereinigung für ver- 
gleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu einer über tausend 
Mitglieder. umfassenden Gesellschaft emporgewachsen, deren Bedeutung nicht 
zum wenigsten darin liegt, dass ihre Mitglieder, mögen sie sich auch vor- 
wiegend aus Deutschland rekrutieren, doch allen Kulturnationen der Erde 
angehören. 
Ein deutliches Spiegelbild von dem Wachsen und Gedeihen der Ver- 
einigung giebt das von ihr alljährlich veröffentlichte Jahrbuch, dessen äusserer 
Umfang schon erkennen lässt, wie sehr sein Inhalt von Jahr zu Jahr an- 
schwillt (Bd. 1: 652 S.; Bd. 2: 716 S.; Bd. 8: 984 8.; Bd. 4: 1106 S.).
	        
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