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Der Inhalt des Jahrbuches selbst legt aufs deutlichste Rechenschaft
von der fruchtbringenden und erspriesslichen Thätigkeit der Gesellschaft ab,
deren von dem Mitherausgeber BERNHÖFT in einem einleitenden Aufsatze in
Bd. 1 charakterisierten Zwecke insbesondere auf die Förderung der ver-
gleichenden Rechtswissenschafts-- und Volkswirtschaftsiehre durch Ver-
breitung der Kenntnis des in den Kulturstaaten des Erdballs geltenden
Rechtes und seiner geschichtlichen Entwicklung, sowie durch Erforschung
der wirtschaftlichen Zustände der Kulturnationen gerichtet sind. Diese
Zwecke sucht die Vereinigung in dreifacher Weise zu erreichen: Einmal
veranstaltet sie jährlich etwa 12 Vorträge aus den verschiedensten Gebieten
der Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre am Sitze der Gesellschaft,
in Berlin; der Inhalt dieser Vorträge wird zweckmässigerweise in kurzen
gedruckten Berichten sämmtlichen Mitgliedern zugänglich gemacht, so dass
auch die zahlreichen ausserhalb Berlins wohnenden Mitglieder von den
Grundzügen der Vorträge Kenntnis erhalten.
Sodann aber sucht die Gesellschaft ihre Zwecke durch Herausgabe eines
Jahrbuches zu erreichen, das allein schon mit Rücksicht auf seinen reichen
Inhalt die Existenzberechtigung der „Internationalen Vereinigung“ zu be-
gründen vermag. Schon die Angabe der einzelnen Rubriken des Jahrbuches
lässt erkennen, welche wertvollen Dienste dasselbe der Rechtswissenschaft
und Volkswirtschaftslehre, insbesondere dem Studium der Rechtsvergleichung
leistet.
Das Jahrbuch giebt die wichtigeren Vorträge im Wortlaut wieder und
enthält ausserdem grössere Aufsätze und kleinere Mitteilungen aus dem
Gebiete der Rechtsvergleichung und aus dem Wirtschaftsleben der Kultur-
nationen. Sodann teilt es interessante Fälle aus der Rechtssprechung mit,
die meist dem Bereiche des internationalen Privatrechtes angehören; und
endlich enthält es eine höchst lehrreiche Darstellung über die wichtigsten
Vorgänge auf den Gebieten der Gesetzgebung und der Volkswirtschaft, sowie
der diese betreffenden Litteratur aus allen Kulturländern der Erde nach
Jahrgängen geordnet, sodass man über die Veränderungen im Rechts- und
Wirtschaftsleben, die sich in jedem Jahre bei den einzelnen Staaten und
Völkern vollziehen, ein ziemlich anschauliches Bild erhält. Diese letztere
Darstellung, welche mit dem 2. Bd. anhebt, der den Bericht über das
Jahr 1895 bringt, gewährt uns in diesem Bande eine Uebersicht über die
Gesetzgebung und über die Litteratur von nicht weniger als 28 Staaten
(8. 142—566). Im 3. Bd. ist die Darstellung sogar auf 32 verschiedene
Staaten (S. 273—901) und im 4. Bd. auf 35 Staaten (S. 285—1073) ausgedehnt.
Es würde zu weit führen, wenn ich auch nur die Titel der sämtlichen
in den 4 Bänden enthaltenen lehrreichen Aufsätze und Vorträge angeben
wollte. Ich beschränke mich deshalb darauf, diejenigen Arbeiten besonders
namhaft zu machen, die speziell dem Gebiete des in diesem „Archiv“ haupt-
sächlich kultivierten Zweiges des Öffentlichen Rechtes angehören.