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schauliche Beispiele zusammenzustellen, und wenn dabei auch die Haupt-
masse dem bürgerlichen Recht einschliesslich des Handelsrechts zufällt, so
darf man doch nicht vergessen, dass in vielen angegebenen Paradigmen das
öffentliche Recht mindestens gestreift wird, während andere Beispiele
geradezu aus dem öffentlichen Rechte geschöpft sind.
Uebergehe ich an dieser Stelle die dem Gebiete des bürgerlichen Rechts.
angehörenden Erklärungen, Urkunden, Bekanntmachungen, Urteile und Be-
schlüsse und beschränke ich mich auf die Hervorhebung einzelner öffentlich-
rechtlicher Erscheinungen, so möchte ich vor allem der Vereinssachen ge-
denken: „die Anschauungsmittel“ bringen in dieser Beziehung nicht bloss
den Abdruck eines ausgefüllten Blattes eines Vereinsregisters (S. 256, 257),
sondern auch einen nach Massgabe des B.G.-B. 3 44 und der Gew.-O. 88 20,
21 ausgearbeiteten Rekurs in Vereinssachen (S. 2, 3), sowie eine sofortige
Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Einspruch einer
Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung eines Vereins aufrecht erhalten
wurde (S. 3). Auch in Verwaltungsstreitsachen liefert KRÜcKMAnN treffliche
Beispiele, so eine Klage beim Kreisausschusse, welcher der Einspruch gegen
eine behördliche Verfügung zu Grunde liegt, durch welche aufgegeben war,
eine als öffentlichen Weg erklärte Strasse in der ursprünglichen Breite her-
zustellen (S. 207f.); es folgen dieser Klage sodann Terminsbestimmungen und
Gegenerklärung, dann ein Protokoll über die Beweisaufnahme (S. 210£f.), das
Urteil des Kreisausschusses (S. 213f.), die Berufungsschrift hiegegen (S. 215 f.),
Terminsbestimmung und Berufungsurteil (S. 217f.). Auch in einer Unter-
stützungswohnsitzsache sind lehrreiche Aktenstücke beigebracht, die Klage
eines Ortsarmenverbandes gegen einen Gesamtarmenverband (S. 220f.) und
der sich daran anreihende Schriftenwechsel (S. 222f.), sodann das Urteil des
Bezirksausschusses (S. 227f.), eine Berufung dagegen (S. 231f.) und das
Urteil des Bundesamts für das Heimatwesen (S. 233f.).
Schon diese Beispiele zeigen übrigens, dass nicht bloss der Anfänger,
sondern auch ältere Juristen aus diesem Buche lernen können, und ich
möchte nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass ältere Praktiker sich be-
kanntlich schwer im neuen Rechte zurecht finden, solange sie nur die mehr
oder weniger abstrakt sprechenden Paragraphen des Gesetzbuchs vor sich
haben, aber leicht den Unterschied zwischen altem und neuem Recht ein-
sehen, wenn ihnen Aktenstücke vorgelegt werden, die nach Massgabe des
neuen Rechts gestaltet sind. — Die äussere Ausstattung des ganzen Werkes
ist vorzüglich.
Königsberg. Karl Gareis.