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Dr. F. Meili, Professor an der Universität Zürich, Das internationale
Privatrecht und die Staatenkonferenzen im Haag. Zürich,
Schulthess & Co., 1900. VIII, 133, 13 u. IIS. Gr. 8. M. 3.—.
Diese, Heinrich DERNBURG in Berlin zur Feier seines fünfzigjährigen
Doktorjubiläums von der Universität Zürich überreichte Schrift stellt sich
die Aufgabe, diejenigen dem internationalen Privatrechte angehörenden
Materien, welche der auf Einladung der Königl. Niederländischen Regierung
am 29. Mai 1900 im Haag zusammengetretenen Staatenkonferenz unterbreitet
wurden, einer kurzen Erörterung zu unterziehen. Die Auffassung, mit welcher
der Herr Verf. an die Berathungsgegenstände der damals noch bevorstehen-
den dritten Staatenkonferenz, nämlich an die von ihm ihrem Wortlaute nach
bekanntgegebenen Entwürfe von Bestimmungen über die Ehe (insbesondere
auch die Eihescheidung), das eheliche Güterrecht, die Vormundschaft, den
Konkurs und über Nachlassenschaften, Testamente sowie Schenkungen auf
Todesfall herangetreten ist, kennzeichnet sich in dem den Besprechungen
dieser einzelnen Punkte auf S. 26 vorangestellten Satze, dass die absolute
Herrschaft des nationalen Rechts (der lex patriae) gebrochen werden müsse,
um eine rationelle Versöhnung der zwei Hauptprinzipien, nämlich des
nationalen und des Domizilrechts, herbeizuführen. Die Lösung dieser Auf-
gabe kann nach der Meinung des Verf. auf zweifachem Wege erreicht werden:
entweder insofern, als eine bestimmte Frist festgestellt würde, nach deren
Ablauf die in einem Staate wohnenden Ausländer dem Domizilrechte zu
unterwerfen wären, oder auf die dem Verf. mehr sympathische Art und
Weise, dass man je ein Stück des nationalen und des Domizilrechts an-
nehmen würde (S. 28, 29). Die weitere Ausführung dieses letzteren Ge-
dankens tritt hauptsächlich in den Bemerkungen und den Vorschlägen zu
Tage, welche bezüglich der einzelnen Berathungsgegenstände vorgebracht
werden (S. 40f., 60f., 68f., 80f., 85f.).
Die in den Jahren 1893 und 1894 im Haag abgehaltenen beiden ersten
Staatenkonferenzen über internationales Privatrecht beschäftigten sich mit
verschiedenen Fragen des Privatrechts und Prozessrechts. Ihr nicht sehr
erhebliches Ergebniss, welches in dem vom Verf. am Schlusse abgedruckten
und auf S. 6f. näher gewürdigten Abkommen zur Regelung von Fragen des
internationalen Privatrechts vom 14. Nov. 1896 (im deutschen Reichsgesetz-
blatt von 1899 S. 285 zur Veröffentlichung gelangt) besteht, erstreckt sich
indessen nur auf Fragen des Civilprozessrechts, nämlich die Mittheilung ge-
richtlicher oder aussergerichtlicher Urkunden, die Ersuchungsschreiben, die
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten, das Armenrecht und die Personal-
haft. Mit der dritten Konferenz kam in Folge der dankenswerthen An-
regung der Niederländischen Regierung nunmehr, wie der Verf. sagt (S. 15),
„die Reihe ernsthaft an das materielle Privatrecht“. „Indem die einzelnen
Staaten bisher selbständig vorgingen und ein eigenes internationales Privat-
recht ausarbeiteten“, hatten sie nach der Meinung des Verf. „natürlich die