Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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damit als Anhänger der Korporationstheorie.. Das Wesen der öffentlich- 
rechtlichen Persönlichkeit des Staates besteht nun darin, dass er das Subjekt 
von obrigkeitlichen Herrschaftsrechten ist. Legt man diese jemand Anderem 
bei, sei es dem Monarchen, sei es dem Volke, oder gar, wie dies GEFFCKEN 
thut, einer vom Staate verschiedenen juristischen Person, dann nimmt man 
dem Staat eben die Eigenschaft, Rechts subjekt zu sein, und macht ihn zum 
Objekt eines fremden Rechts. Vom Standpunkt der Auffassung des Staates 
als einer Öffentlich-rechtlichen Korporation ist GEFFCKEN’sS Lehre unhaltbar; 
denn sie ist ein Rückfall in die alte patrimoniale Auffassung, die den Staat 
spaltet in rex und regnum. 
Ist der Staat selbst Subjekt seiner Herrschaft, so ist der ganze Begriff 
vom „Träger der Staatsgewalt“ unnütz; denn entweder versteht man unter dem 
„Träger“ ein Staatsorgan, dann ist die Bezeichnung „Träger“ überflüssig — 
oder man versteht unter dem Träger der Staatsgewalt eine vom Staate ver- 
schiedene Person, dann ist dieser Begriff, weil mit der rechtlichen Natur 
des Staates unvereinbar, unhaltbar. Auf keinen Fall können wir ihn 
brauchen. Ihn zum alten Eisen geworfen zu haben, ist das bleibende Ver- 
dienst von JLABAND und JELLINEK, 
Doch das ist nicht der einzige Punkt, der uns zum Widerspruch heraus- 
fordert. S. 6 lesen wir, das völkerrechtliche Verhältniss, in dem heute das 
Deutsche Reich, Oesterreich-Ungarn und Italien stehen, unterscheide sich 
vom Deutschen Bunde nicht durch seine rechtliche Natur, sondern nur durch 
den geringeren Umfang seiner Zwecke. Darauf ist Folgendes zu erwidern: 
Die Staatenvereinigungen zum Zwecke einer einheitlich geführten auswärtigen 
Politik treten u. A. in den Formen der Alliance und des Staatenbundes auf. 
Was die beiden aber von einander trennt, ist, dass der Staatenbund ein von 
den Staaten gebildetes gemeinsames Organ hat, die Alliance jedoch nicht. 
Der Deutsche Bund hatte im Bundestage ein solches; dem Dreibund fehlt es. 
Darum war jener ein Staatenbund und darum ist dieser eine Alliance. 
Noch ein weiterer Punkt bedarf der Berichtigung. Auf 8. 26 lesen 
wir, in der Monarchie sei der Fürst zwar Staatsangehöriger, nicht aber 
Staatsunterthan, da er unverantwortlich sei. Nun, auch der Geisteskranke 
ist unverantwortlich; und doch sind auch Narren Unterthanen. Mir scheint 
die Sache so zu liegen: Die Staatsangehörigkeit erzeugt Rechte und Pflichten. 
Nach der Seite der Berechtigung nennt man den Staatsangehörigen Staats- 
bürger, nach jener der Verpflichtung Unterthan. Der Staatsangehörige ist 
Unterthan des Staates und nicht des Monarchen. Auch dieser hat als Staats- 
angehöriger Pflichten und ist darum Unterthan des Staates, dessen höchstes 
Organ er ist. 
Nun ein Wort über die Methode des Verf. Im Vorwort sagt er, er 
wolle durch die Veröffentlichung der Vorträge „mit dem juristischen Ver- 
ständniss der deutschen Reichsverfassung gleichzeitig die Freude am ge- 
einigten Vaterlande fördern“. Das ist ein bedenklicher wissenschaftlicher
	        
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