Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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und Süden die führende katholische Partei die Herausgabe einer ihren 
Prinzipien entsprechenden Gesammtdarstellung der heute im Mittelpunkt der 
rechtswissenschaftlichen, volkswirthschaftlichen und sozialpolitischen Diskus- 
sion stehenden fundamentalen Begriffe von Religion und Moral, Recht und 
Gesetz, Staat und Kirche, Familie, Eigenthum, politischer Gewalt, Gesell- 
schaftsleben etc. Die planmässige Durchführung des bis zum Jahre 1878 
zurückreichenden ersten Programms war in die Hände der Görres- 
Gesellschaft gelegt. Ohne Ueberstürzung wurde das von Prof. v. HERTLING 
1880 entworfene systematische Programm unter seiner fachlichen Leitung 
und nach einer umsichtigen Arbeitstheilung unter die Redaktion ApoLr 
Bruper’s gestellt. Diese Wahl gab den Ausschlag für das volle Gelingen 
der wissenschaftlichen Seite des Unternehmens. Wer A. BRUDER in 
seinem stillen Wirken in den Schätzen einer Bibliothek, wie es die Wiener 
Universitätsbibliothek, beobachten und ihm dort näher treten konnte, wie 
es Referent in Wien noch gethan, der erkannte frühzeitig, dass BRUDER zu 
den im deutschen Bibliotheksdienst nicht seltenen emsig wirkenden Forschern 
zählte, die dem grossen von ihnen verwalteten Bildungs- und Wissensstoff 
nicht fremd gegenüberstehen, sondern ihn mit dem Fleisse eines Arbeiters 
tief im Schacht zu bewältigen und zu Tage zu fördern bemüht sind. Seine dem 
öffentlichen Recht und den Grenzgebieten der Staatswissenschaften angehö- 
rigen Beiträge zum Staatslexikon bilden daher ebensoviele in ihrem vollen 
Werthe zu würdigende Beiträge für die Pflege der Disziplin und dürfen 
fortan nicht unter dem Vorwande einer parteipolitischen Tendenz im System 
der wissenschaftlichen Gesammtarbeit übersehen werden. Das Gleiche gilt 
bei unbefangener Prüfung und Würdigung auch von den Arbeiten und fach- 
lichen Beiträgen JuLius BAacuEm’s, der nach A. Bruper’s Tod die schwierige 
Leitung des wissenschaftlichen Unternehmens in seine feste und zielbewusste 
Hand nahm. Tritt hier auch öfter und prononcirter der Parteimann und 
'Parteiführer hervor, als etwa in den Beiträgen des ersten Herausgebers, so 
kommt BacaHEm’s Studien doch der grosse Vortheil zu statten, den der Mann 
der Praxis allezeit vor dem theoretischen Forscher voraus hat. Namentlich 
gilt dies von seinen knappen aber doch meist gut orientirten Arbeiten über 
Gewerberecht, modernes Verfassungsrecht, Parlamentsrecht u. a. Freilich 
wird nicht Jeder im vielfach gespaltenen modernen Juristenlager diese sowie 
der anderen Mitarbeiter Momentbilder als gut getroffen ansprechen, als ge- 
naue Ausprägungen der juristischen Wirklichkeit in allen ihren Zügen und 
Einzelheiten. Aber Eins wird jeder empfängliche Leser des Staatslexikons 
bei Heranziehung seines aufschlussreichen Quellenstoffes, seiner ausführlichen 
Litteraturnachweise in Erfahrung bringen, dass die lexikalische Anordnung 
der Monographierf ihnen nichts von ihrem .fachwissenschaftlichen Werthe 
nimmt, und dass diese inhaltlich die Auskunft bringen, die regelmässig von 
einem Werke, wie es das vorliegende ist, ordnungsmässig erwartet werden 
kann.
	        
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